Heimatausweis - bestellen  Wennn Sie sich in einer anderen Gemeinde als WochenaufenthalterIn anmelden möchten, bestellen Sie bitte bei den Einwohnerdiensten Lyss einen Heimatausweis.
Dieser kann persönlich am Schalter, telefonisch oder online bestellt werden. Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben: - Name, Vorname
- Wohnadresse
- Dauer des Aufenthaltes bzw. des Studiums
- Aufenthaltsadresse
Der Heimatausweis wird Ihnen per Post zugestellt oder direkt am Schalter ausgehändigt. Kosten
Gebühr Fr. 20.00 + Porto | | | |
Heimatschein - bestellen  Der Heimatschein dient als Grundlage für die Registrierung der Personendaten in das Kontrollregister des Wohnorts. Für die Ausstellung eines Heimatscheines ist das Zivilstandsamt des Heimatortes zuständig. | |  |  |
Wochenaufenthalt - anmelden  Melden Sie sich bitte persönlich innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum unter Abgabe des Heimatausweises (zu beziehen bei der Hauptwohnsitzgemeinde) und des Mietvertrages an. Des Weiteren benötigen wir für die Klärung des Aufenthalts den ausgefüllten Fragebogen (siehe rechts unter "Dokumente"). Die Anmeldegebührt beträgt Fr. 20.00. | /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Fragebogen-zur-Beurteilung-des-Aufenthalts-Wochenaufenthalt.pdf
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Strom - Umzug melden / Tarife  Die Energie Seeland AG beliefert Lyss und Busswil mit Energie. Dazu gehört auch der Bau und Unterhalt des Verteilnetzes. Melden Sie bitte deshalb Ihren Umzug der Evolon AG damit die Zählerablesung veranlasst werden kann. | | |  |
Wohnsitzbescheinigung - bestellen  Eine Wohnsitzbescheinigung können Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste, telefonisch oder online bestellen. Gebühr: Fr. 20.00 + Fr. 2.00 Porto | | | |
Zuzug  Zuzüge können frühestens vier Wochen vor Zuzug auch online via eUmzugCH gemeldet werden. Schweizer BürgerInnen Für die persönliche Vorsprache melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum an. Wir benötigen dazu einen amtlichen Ausweis und einen Mietvertrag von Ihnen. Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 20.00 und kann bar oder mit der Karte bezahlt werden. Ausländische Staatsangehörige Für die persönliche Vorsprache melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum an.
Bringen Sie dazu bitte folgende Unterlagen mit: - Pass oder Identitätskarte
- Ausländerausweis
- Mietvertrag
- Familienbuch/Eheschein (wenn verheiratet)
- Scheidungsurteil (wenn geschieden)
- Arbeitsvertrag
| E-Rechnung / eBill
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Altersbeauftragter / Koordinator Generationenprojekte  Der Altersbeauftragte Lyss steht Ihnen für alle Anliegen im Altersbereich zur Verfügung. Er nimmt gerne Ihre Anregungen und Bedürfnisse entgegen und unterstützt Sie bei der Suche nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten. Dank der Einbettung dieser Fachstelle bei der Beratungsstelle Lyss der Pro Senectute Kanton Bern kann Ihnen nach Wunsch die für Sie angepasste, individuelle Beratung und Unterstützung angeboten werden. Ihre Anliegen und Anregungen nimmt auch gerne der Seniorenrat entgegen, eine ständige Fachgruppe der Gemeinde Lyss Entlastung für pflegende Angehörige - Unterstützung für alleinstehende Senior:innen Der Entlastungsdienst Kanton Bern steht ihnen unterstützend zur Seite. Eine fix zugeteilte Betreuungsperson entlastet sie nach Absprache in ihrem Alltag Zuhause.
Diese Aufgabe führt nicht selten zur Überlastung. Deshalb will die Gemeinde Lyss betreuende Angehörige entlasten. Betroffene in Lyss und Busswil bis zu einer festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenze können vergünstigten Zugang zu Leistungen des Entlastungsdienstes erhalten. Weitere Infos finden sie hier |
Altersleitbild Gemeinde Lyss 2025 Die Gemeinde Lyss setzt sich seit 30 Jahren mit Alterspolitik auseinander. Die Altersleitbilder von Lyss der Jahre 2000, 2009 und 2016 veranschaulichen unterschiedliche Phasen und Schwerpunkte in einer sich wandelnden Alterspolitik. Das vierte Altersleitbild von 2025 versteht Alterspolitik als Querschnittaufgabe der Gemeinde und fokussiert sich auf deren Handlungsspielraum. Lesen Sie hier mehr dazu Selbstständig und mobil bleiben Möglichst lange unabhängig Zuhause leben! Das ist ein vielfach geäusserter Wunsch. Nicht alles ist beeinflussbar - tun Sie, was in Ihren Möglichkeiten steht! Mobilität und Gesundheitsförderung begünstigen sich gegenseitig. Es gibt vielfältige Angebote, die Sie dabei unterstützen. Hilfreiche Informationen und Adressen zum Thema Alter können Sie der Broschüre "Wir bieten Hand - wo ältere Menschen Unterstützung finden" entnehmen. In Papierform ist diese am Schalter der Einwohnerkontrolle, auf dem Sozialdienst Lyss sowie bei der Pro Senectute Lyss erhältlich. Kontakt Altersbeauftragter, Daniel Béguelin ________________________________________________________________ | Flyer Entlastungsdienst Bern und Gemeinde Lyss Infoanlass "Was ist Palliative-Care" Malreden - anonym, vertraulich, kostenlos Viertes Altersleitbild_Kurzversion Wir bieten Hand_wo ältere Menschen Unterstützung finden_08.2025
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Versichertenausweis (AHV-Karte) - bestellen  | | |  |
Betreuungsgutscheine  Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, Im Kanton Bern wird die Betreuung in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen mit Betreuungsgutscheinen vergünstigt. Wie viel Unterstützung Sie bekommen, hängt vom Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung, dem Einkommen, dem Vermögen und der Grösse der Familie ab. Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation zieht den Gutscheinbetrag direkt von der monatlichen Rechnung ab. Ab dem 1. August 2026 gibt es Änderungen. Diese Änderungen kommen aufgrund einer Anpassung der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV). Was sich ändert: - Mehr Unterstützung für Familien mit tiefem Einkommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 49 000 Franken (bisher CHF 43 000.–) die maximale Vergünstigung pro Monat.
- Mehr Familien können Gutscheine bekommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 170 000 Franken (bisher CHF 160 000.–) Betreuungsgutscheine.
- Höhere Gutscheine: Die maximale Vergünstigung und der Zuschlag für Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden um fünf Prozent erhöht.
- Mehr Fachpersonal für die Betreuung kleiner Kinder: Neu belegen Kinder bis 18 Monate 1.5 Betreuungsplätze und erhalten während dieser Zeit auch eine entsprechend höhere maximale Vergünstigung. So werden die Leistungserbringer entlastet und die Betreuungsqualität weiter erhöht.
Für Sie bedeutet das: Die Webseite, über die die Betreuungsgutscheine beantragt werden (kiBon), wird rechtzeitig angepasst. Sie können Ihren Antrag wie gewohnt auf der Webseite eingeben. Wer kann einen Betreuungsgutschein beantragen? Alle Eltern, die in der Gemeinde Lyss Wohnsitz haben und auf eine Vergünstigung der Kinderbetreuung angewiesen sind, können einen Betreuungsgutschein beantragen. Die genauen Kriterien können Sie der Informationsbroschüre des Kantons Bern entnehmen. Mit dem Gutscheinrechner können Sie eine erste Berechnung selbst erstellen. Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Voraussetzungen: - Sie haben einen zugesicherten Betreuungsplatz mit kantonaler Zulassung im Kanton Bern (Kita, Tageselternorganisation).
- Sie sind
-erwerbstätig (minimaler Beschäftigungsgrad; Familie: 120% / Alleinerziehende: 20%, ist dies erreicht wird generell einen Zuschlag von 20% Betreuungszeit angerechnet),-
-in einer staatlich anerkannten Aus-/Weiterbildung,
-nachweislich auf Stellensuche oder
-haben eine gesundheitliche Indikation - Falls für Ihr Kind eine Fachstellenbestätigung einer sozialen oder sprachlichen Integration ausgestellt wird (Sozialdienst oder Mütter- und Väterberatung), sind Nachweise zu der oben erwähnten Auflistung nicht nötig.
- Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als CHF 160'000.00 ab 01.08.2026 CHF 170'000.00.
Massgebend für die Berechnung des Betreuungsgutscheines ist das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familiengrösse.
Für welches Alter stellt die Gemeinde Lyss einen Betreuungsgutschein für Kinder aus? Kita: Kinder im Vorschulalter
Tagesfamilienorganisation: Kinder in jedem Alter Wie oft muss das Gesuch eingereicht werden? Der Gutschein ist bis maximal zum 31. Juli des Folgejahres gültig. Das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden. Rückwirkend kann kein Betreuungsgutschein gewährt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie das vollständige Gesuch im Monat vor der ersten Betreuung einreichen. Wie reiche ich das Gesuch inkl. Unterlagen ein? Das vollständige Gesuch für die Beantragung des Betreuungsgutscheins ist über das Online-Portal kiBon einzureichen. Sollte kein Internetzugang verfügbar sein, kann alternativ ein Papiergesuch ausgefüllt werden. 1. Zusicherung eines Betreuungsplatzes (Kita oder Tagesfamilie)
Sie machen sich wie bisher auf die Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tageselternvermittlung. Dazu nehmen Sie direkt mit der gewünschten Institution Kontakt auf. Stellen Sie sicher, dass Betreuungsgutscheine angenommen werden. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie auf dem Familienportal des Kantons Bern. Die Kita oder die Tageselternvermittlung wird Ihnen den Betreuungsplatz bestätigen. 2. Die Beantragung erfolgt über «kiBon» des Kantons Bern.
Für die Beantragung des Gutscheins benötigen Sie ein AGOV-Login. Wenn Sie für das Ausfüllen der Steuererklärung bereits ein AGOV-Login erstellt haben, können Sie die gleichen Zugangsdaten verwenden. Ansonsten können Sie direkt im «kiBon» ein AGOV-Login eröffnen. 3. Beantragung des Gutscheins bei der Gemeinde Lyss
Im Online-Portal kiBon können Sie den Betreuungsgutschein beantragen. kiBon führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag. Bitte senden Sie die unterschriebene Freigabequittung an die Gemeinde Lyss. Die Gemeinde Lyss verlangt in allen Fällen zur Überprüfung der erfassten Angaben folgende Unterlagen (diese können im kiBon direkt hochgeladen werden):
> definitive Steuerveranlagung oder ausgefüllte Steuererklärung > Lohnausweise und Nachweise über das Vermögen (sofern die definitive Veranlagung noch nicht vorliegt oder die Steuererklärung noch nicht ausgefüllt ist)
> Arbeitsverträge
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Lyss nur vollständige Anträge bearbeitet. Für die Beantragung eines Gutscheins ist daher das rechtzeitige Ausfüllen der Steuererklärung unerlässlich.
Ausnahmen:
> Quellenbesteuerte reichen die Lohnausweise und die Bankauszüge per 31.12. des Vorjahres ein.
> Bezügerinnen / Bezüger von Sozialleistungen können anstelle der Steuerunterlagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug einreichen. Haben Sie keinen Internetzugang? Bitte füllen sie das Papiergesuch aus und reichen sie dies mit sämtlichen Belegen bei der Gemeinde Lyss, Soziales + Gesellschaft, Marktplatz 14, 3250 Lyss, ein. 4. Verfügung durch die Gemeinde Lyss
Die Gemeinde Lyss wird Ihr Gesuch prüfen und Ihnen die Verfügung per Post zustellen. Die Gutscheinhöhe ist auf der Verfügung ersichtlich. Der Gutscheinbetrag wird durch die Gemeinde an die ausgewählte Betreuungsinstitution überwiesen. Von der Betreuungsinstitution erhalten Sie eine um den Betreuungsgutschein reduzierte Rechnung. 5. Rechtsgrundlagen Reglement über die Betreuungsgutscheine Gemeinde Lyss Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung beim Erfassen des Gesuches, wir helfen Ihnen gerne. Cornelia Pfirter
Tel: 032 387 01 59
E-Mail: cornelia.pfirter@lyss.ch oder BGutscheine@lyss.ch Telefonisch erreichbar: Dienstag- und Mittwochmorgen, Donnerstag Ein Beratungstermin kann telefonisch vereinbart werden. | Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2026/27 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2026/27 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2025/26 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2026/27 Informationsbroschüre des Kantons Bern Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Elternteil Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige
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Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) - beantragen  | | |  |
Sozialberatung / Sozialhilfe beantragen  Beratung
Wenn Sie und Ihre Familienangehörigen in eine finanzielle/soziale Notlage geraten, dürfen Sie die kostenlose Beratung und Hilfe der Abteilung Soziales + Gesellschaft in Anspruch nehmen. Wir beraten Einzelpersonen, Paare und Familien, unabhängig ihrer Nationalität, ihres Geschlechts und ihrer Religion. Wir vermitteln, wo sinnvoll und notwendig, Kontakte zur richtigen Fachstelle. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Lyss und Busswil, Worben oder Jens Wohnsitz haben. Hilfesuchende Personen können sich ohne Voranmeldung während den Intake-Zeiten persönlich am Schalter des Sozialdienstes für eine Kurzgespräch (ca. 20 Minuten) in der Sozialberatung melden oder ein Sozialhilfegesuch stellen. - Montag: 09.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 bis 11.00 Uhr
- Mittwoch: 16.00 bis 17.30 Uhr
- Donnerstag: 08.00 bis 11.00 Uhr
- Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruch auf Sozialhilfe haben alle Personen, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Sozialhilfe ist ergänzende Hilfe. Sie setzt erst dort ein, wo alle anderen finanziellen Quellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Versicherungen, Vermögen, Verwandte) ausgeschöpft sind.
Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird einheitlich anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) bzw. der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und wird nach gesetzlich vorgegebenen Ansätzen berechnet. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Reicht das Einkommen nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ausgerichtet. Die zur Auszahlung gelangende Unterstützung ist zweckgebunden und dient ausschliesslich zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Steuern und Schulden können nicht übernommen werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht.
Weitere Informationen zum Sozialdienst Lyss erhalten Sie untenstehend.
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Pilzkontrollen - durchführen lassen  Die Pilzkontrolle findet jeweils am Samstag und Sonntag von August bis Ende Oktober im Sieberhuus, Herrengasse 4, 3250 Lyss, statt (siehe auch Publikation im Anzeiger Aarberg). Die Schweizerische Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane hat eine eigene Homepage, wo Sie eine Pilzkontrollstelle in der Region finden können: www.vapko.ch. Pilzkontrolleure: | | | |
Trinkwasser - Informationen einholen  Die Gemeinden Lyss und Busswil beziehen ihr Wasser bei der Energie Seeland AG. Ihr frisches Trinkwasser erhalten Sie aus den eigenen Quellen der Energie Seeland AG und aus dem Grundwasser. Weitere Informationen über die Wasserqualität finden Sie auf der Internetseite der Energie Seeland AG. | | |  |
Altersrente (AHV) - anmelden  Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann seit dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Ebenfalls können durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden. Anspruch auf eine Altersrente haben : - Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben
- Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65
Die Erhöhung des Rentenalters betrifft Frauen, die zwischen 1961 und 1963 geboren wurden: Jahrgang und Referenzalter (ab 2024) 1961 64 Jahre + 3 Monate 1962 64 Jahre + 6 Monate 1963 64 Jahre + 9 Monate Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65. Der Anspruch entsteht ab Folgemonat des ordentlichen Rentenalters. Die Rentenanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse, mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug, eingereicht werden. Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente auszahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente). Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt. Merkblatt: Altersrente und Hilflosenentschädigung der AHV Formulare: Anmeldung für eine Altersrente | | |  |
SchülerInnen - anmelden  Sie werden demnächst nach Lyss ziehen. Danke, dass Sie Lyss als Wohnsitz gewählt haben und wir heissen Ihre Familie herzlich willkommen. Damit Ihr schulpflichtiges Kind nach Ihrem Umzug so schnell wie möglich die Schule besuchen kann, bitten wir Sie das untenstehendes Formular auszufüllen. Sie werden anschliessend schriftlich über die Klasseneinteilung informiert. | | | |
Stand-Bewilligung beantragen  Das Aufstellen eines Standes auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Sie können das Gesuch persönlich am Schalter der Einwohnerdienste beantragen oder direkt ausfüllen und per Mail an Öffentliche Sicherheit zustellen. | | | |
Gemeindebibliothek  Die Gemeindebibliothek Lyss hat folgende Medien in ihrem Bestand: - Bücher
- Zeitschriften
- CDs
- Kassetten (Kinder)
- DVDs
- CD-ROMs
- PC-Spiele
- Hörbücher
- E-Medien
Gemeindebibliothek | | | |
Abfallentsorgung - Informationen einholen / Tarife  Organisation und Durchführung der Entsorgung aller Siedlungsabfälle. Sicherstellung der Sammeldienste für Kehricht und Grünabfälle bzw. zur Verfügungsstellung von Sammelstellen für Wert- und Schadstoffe. Gewährleistung einer ökologisch sinnvollen und gesetzeskonformen Entsorgung der anfallenden Materialien. Beratung in Abfallfragen für Bevölkerung und Betriebe. Sicherstellung des Betriebes der regionalen Tierkörpersammelstelle für Lyss und 32 umliegende Gemeinden. Abfallentsorgung Benützungsgebühr Säcke/Sperrgut (Vignetten) | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill
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Baubewilligungsverfahren  Im Baubewilligungsverfahren werden die Projekte in Bezug auf die einzuhaltenden Vorschriften geprüft. Das Baugesuch hat formellen und materiellen Ansprüchen zu genügen. Die Mitarbeitenden des Bauinspektorats stehen Ihnen für Auskünfte und Beratungen gerne zur Verfügung. Baugesuchseingabe über eBau Baugesuche werden nur über eBau (BE-Login) entgegengenommen. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Von Gesetzes wegen müssen die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen weiterhin in zweifacher Papierform und unterschrieben bei der Abteilung Bau + Planung eingereicht werden. Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers, bei der Gemeinde zu laufen. Wir freuen uns auf Ihre elektronische Eingabe unter www.be.ch/eBau So gelingt Ihr Baugesuch Ihr geplantes Vorhaben wird im Baubewilligungsverfahren auf alle gesetzlichen Bestimmungen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene durch das Bauinspektorat geprüft. Das Baubewilligungsverfahren ist darum sehr anspruchsvoll und es vergehen meist drei Monate bis zu einem Bauentscheid, sofern die Gesuchsunerlagen vollständig und korrekt vorliegen und keine Einsprachen eingehen. Der Beizug einer Fachperson wird empfohlen. Nachstehend finden Sie zwei Hilfsmittel für die Baueingabe: Vorabklärung / Bauvoranfrage Es ist empfehlenswert bei komplizierten und komplexen Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage vor Eingabe eines Baugesuchs eine schriftliche Vorabklärung über eBau (Verlinkung) mit konkreten Fragen einzureichen. Anhand der Auskunft können Sie die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens besser einschätzen und unnötige Verzögerungen sowie Mehrkosten im Baubewilligungsverfahren vermeiden. Einfache Vorabklärung Die einfache Vorabklärung ist ein Instrument für jegliche Fragen welche insbesondere die Standortgemeinde als zuständige Behörde direkt beurteilen und beantworten kann, wie z. B. Neubau Carport, Ausbau Dachgeschoss, Grenzabstände etc.). Einfache Vorabklärungen können auch per E-Mail (Verlinkung) eingereicht werden. Falls es sich um eine vollständige/umfassende Vorabklärung handelt, meldet sich das Bauinspektorat vorab. Vollständige Vorabklärung Mit der vollständigen Vorabklärung können auch umfassende Bauvorhaben, in welche auch kantonale, bundes- oder andere externe Stellen betroffen sind, einbezogen werden und koordiniert werden, wie z. B. Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, Bauvorhaben mit einem Neuanschluss an die Kantonsstrasse etc.). Eine Vorabklärung / Bauvoranfrage ist gemäss Verordnung zum Reglement über Gebühren + Entgelte (Anhang V Ziff. 5.3) kostenpflichtig. Ortsbild Befindet sich Ihr geplantes Vorhaben im Ortsbildschutz-, Siedlungsschutzgebiet oder betrifft es ein Objekt des Bauinventars? Empfehlen wir Ihnen eine Vorabklärung zuhanden der Fachgruppe Ortsbild der Gemeinde Lyss bzw. Kantonalen Denkmalpflege einzureichen. Voraussetzungen für eine Vorabklärung / Bauvoranfrage Grundsätzlich genügt eine einfache Vorabklärung. Die Vorabklärung ist zwingend über eBau einzureichen: www.ebau.apps.be.ch Die Vorabklärung muss - eine kurze, aussagekräftige Beschreibung (im eBau-Formular) enthalten,
- eine oder mehrere konkrete Fragestellungen enthalten und
- wo nötig entsprechende Planunterlagen, Foto(montagen) etc. umfassen.
Wichtige Informationen und Links Beim Ausfüllen der Baugesuchsunterlagen können Ihnen eventuell folgende Informationen und Links dienen: Baurechtliche Grundordnung Lyss (Verlinkung) Geoportal des Kantons Bern Bauinventar des Kantons Bern BELEX Gesetzessammlung des Kantons Bern Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen ÖREB-Kataster Der ÖREB-Kataster beinhaltet grundlegende Informationen für alle, die ein Grundstück besitzen, ein Haus bauen möchten oder sich mit Immobilien beschäftigen. Erklärvideo zum ÖREB-Kataster ÖREB-Viewer Baukontrolle Im Kanton Bern gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person reicht der Gemeindebaupolizeibehörde vor Beginn und nach Abschluss der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung sowie der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ein. Sie meldet die vorgesehenen Pflichtkontrollen rechtzeitig an und stellt sicher, dass deren ordnungsgemässe Durchführung nicht behindert wird. Werden während der Bauarbeiten bewilligungspflichtige Abweichungen von der Baubewilligung oder von deren Bedingungen und Auflagen erkennbar, ist die Behörde unverzüglich zu informieren. Die Gemeindebaupolizeibehörde ist berechtigt, auf Baustellen sowie bei Bedarf in bestehenden Bauten und Anlagen Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen. Die Formulare "Selbstdeklaration Baukontrolle 1 und 2 (SB1 und SB2)" sind von der für die Selbstdeklaration verantwortlichen Person vor Baubeginn bzw. nach Bauende im eBau auszufüllen und unterzeichnet in Papierform oder elektronischer Form bei der Abteilung Bau + Planung einzureichen. | Baugesuchsformular Z (Schriftliche Zustimmung Nachbarn) Baumschutz Merkblatt Formular Bau-und Wohnbaustatistik Formular Näherbaurecht -Grenzbaurecht
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Fundbüro - Gegenstand abgeben, abholen  Haben Sie einen Gegenstand verloren oder gefunden, dann melden Sie sich bei uns oder bei Verdacht auf einen Diebstahl bei der Polizei. Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter. | | | |
Datensperre - beantragen  Die Einwohnerdienste erteilen einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten: - Name
- Vorname
- Jahrgang
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e EhepartnerIn und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren sind: - Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei den Einwohnerdiensten eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
| Gesuch um Datensperre
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Erlass von Steuern - Gesuch einreichen  Bei einem Erlass der Steuern verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden im Normalfall auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. (Der Vorbehalt muss bei der kant. Steuerverwaltung, Bereich Inkasso vor der Zahlung angemerkt werden.) Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass soll dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dabei werden die Vermögenswerte bei der Beurteilung des Erlassgesuches miteinbezogen. Im Erlassverfahren wird zudem eine rechtskräftige Veranlagung nicht auf ihre Gesetzmässigkeit resp. materielle Richtigkeit überprüft. Allfällige Fehler in der rechtskräftigen Veranlagung können nicht über das Erlassverfahren korrigiert werden. Ein Erlassgrund kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit bezahlen kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar. Formulare können Sie beim Steuerbüro Lyss anfordern oder online ausfüllen. | | |  |
Strafregisterauszug - bestellen  | | |  |
Handlungsfähigkeitszeugnis - beantragen  Volljährige Personen können bei KESB Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg ein Handlungsfähigkeitszeugnis beantragen. | | |  |
Todesfall - was tun?  Was tun im Todesfall? Wir verweisen auf das beiliegende Merkblatt (Merkblatt Todesfall) | Gesuch für die Inanspruchnahme unentgeltlicher Bestattung Merkblatt Todesfall Merkblatt unentgeltliche Bestattung
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Adressanfragen  Für Adressanfragen wenden Sie sich bitte schriftlich, mit Interessennachweis, an die Einwohnerdienste. Die Gebühr für die Erteilung einer Adressauskunft bzw. der Bestätigung der Personalien beträgt Fr. 10.00. | |  | |
Ferienplan - einsehen  Schulferien 2023 bis 2028 | | | |
Grabaufhebung - beantragen  Nach Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren (bei Doppel- und Wahlgräbern beträgt die Ruhefrist 40 Jahre) kann die Aufhebung eines Grabes beantragt werden. Für die Erteilung zur Räumung einer Grabstätte ist das Formular "Aufhebung einer Grabstätte auf dem Friedhof" einzureichen. | Aufhebung einer Grabstätte auf dem Friedhof
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Hinterlassenenrente - beantragen  Anspruch auf Witwenrente Verheiratete Frauen, deren Ehemann oder Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, - wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehemann oder ehemalige Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente, - wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
- wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder,
- wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes. Anspruch auf Witwerrente Verheiratete Männer, deren Ehefrau bzw. Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder haben. Geschiedene Männer, deren Ex-Ehefrau bzw. Ex-Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, bis ihr jüngstes Kind 18-jährig wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern im Oktober 2022 für diskriminierend. Informationen zum Urteil des EGMR vom 11.10.2022. Anspruch auf Waisenrente Kinder deren Vater und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente : - bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
- bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25 Lebensjahr.
Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten (eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausgleichskasse auf). Merkblatt: Hinterlassenenrenten der AHV Formular: Anmeldung Hinterlassenenrente | | |  |
Siegelung  Die Siegelungsfachperson wird innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todesfalls zusammen mit den Angehörigen ein Siegelungsprotokoll erstellen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern. Die Gebühr für die Dienstleistung richtet sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde Lyss. | | |  |
Lysser Chronik 2017  Die Gemeindechronik kann während den Öffnungszeiten in der Unteren Mühle, Mühleplatz 8, und auf der Gemeindeschreiberei, Marktplatz 6, gekauft werden. | Lysser Chronik 2017
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EasyGov.swiss  Der Online-Schalter für Unternehmen EasyGov macht die Behördengänge einfach, schnell und effizient. Die sichere und zuverlässige Plattform ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort. EasyGov entlastet und spart Kosten – bei den Unternehmen und bei den Behörden. | | |  |
Parkbewilligung (Parkkarte) - bestellen  Ab sofort können Parkbewilligungen (Anwohner-, Pendler-, Tages- und Wochenkarten, u.a.) auf der Homepage parkkarten.lyss.ch automatisch beantragt und direkt bezahlt werden. Es müssen keine Parkbewilligungen mehr hinter der Frontscheibe gelegt werden, da die Gültigkeit der Bewilligung durch das hinterlegte Kontrollschild kontrolliert wird. Über eine datenschutzkonforme Administration der Parkbewilligung über die Website werden die erforderlichen Daten übermittelt. Die Bezahlung kann mittels Kreditkarte (Mastercard, VISA, PostFinance), Online-Banking (PostFinance E-Finance) oder Online-Zahlungsdienst (TWINT) erfolgen. Weiterhin können Parkbewilligungen auch am Schalter der Einwohnerdienste, Marktplatz 6, 3250 Lyss erworben werden. | |  | |
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose - habe ich Anrecht?  | | |  |
Umzug melden  Sind Sie umgezogen? Dann bitten wir Sie, uns Ihre neue Adresse innert 14 Tagen unter Abgabe des . Ausländerausweises am Schalter zu melden. Umzüge können frühestens vier Wochen vor Umzug auch online gemeldet werden. | | |  |
Wegzug  Sie sind aus Lyss weggezogen? Dann bitten wir Sie, sich spätestens am Wegzugstag persönlich mit einem amtlichen Ausweis an unserem Schalter abzumelden. Als ausländische Person bitten wir Sie Ihren Ausländerausweis und den Pass mitzubringen. Wegzüge (innerhalb der Schweiz) können frühestens vier Wochen vor dem Wegzug auch online via eUmzugCH gemeldet werden. | | |  |
Totes Tier gefunden - wo melden?  | Tierkörpersammelstelle Benützungsordnung
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Marktstand - reservieren  Die Abteilung Bau + Planung besitzt total 12 Marktstände welche an Interessierte vermietet werden (siehe Merkblatt unter "Dokumente"). | Marktstandreservation - Merkblatt
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Auslandaufenthalt - Informationen zu AHV-Beiträgen einholen  | | |  |
Betreuungsgutschriften - anmelden  Ziel der Betreuungsgutschriften ist, Personen eine höhere Rente zu verschaffen, wenn diese sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern. Es handelt sich um keine direkte Geldleistung, sondern um die Gutschrift eines Einkommens im individuellen Konto der pflegenden Person, welche bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente mit eingerechnet wird. Wann entsteht ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften? Betreuungsgutschriften werden gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Räumliche Nähe: Die betreuende Person muss weniger als 30 km von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder diese in weniger als einer Stunde erreichen können.
- Verwandtschaft: Die betreuende Person und die pflegebedürftige Person müssen eng miteinander verwandt sein (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder).
- Hilflosigkeit: Die pflegebedürftige Person muss eine Hilflosenentschädigung leichten, mittelschweren oder schweren Grades beziehen.
- Erziehungsgutschriften: Die betreuende Person erhält nicht gleichzeitig Erziehungsgutschriften (Kinder unter 17 Jahren).
- Versicherung: Betreuungsgutschriften können nur Personen gewährt werden, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Alle genannten Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Merkblatt: Betreuungsgutschriften Formular: Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften | | |  |
Ergänzungsleistungen - anmelden  Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens- /Vermögenslage der Antragsteller. Recht auf Ergänzungsleistung könnten Sie haben, wenn Sie mindestens - eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten) und volljährig sind. Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen - Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein. - die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen (für die Prüfung, benutzen Sie gerne den Online-Rechner weiter unten) Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als Fr. 100'000.00 für eine einzelne Person, Fr. 200'000.00 für ein Ehepaar, Fr. 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV. Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögens. Merkblätter: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Formular: Anmeldung für Ergänzungsleistungen Online-Rechner: Anspruch auf Ergänzungsleistung | | |  |
Alimente - bevorschussen  Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Rechtsanspruch auf Bevorschussung, sobald der zahlungspflichtige Elternteil seine Leistungen nicht oder nicht korrekt erbringt.
Bevorschussbare Unterhaltstitel - Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
- Trennungsurteil
- Unterhaltsvertrag/Mündigenunterhaltsvertrag genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde
- Unterhaltsurteil (Vaterschaftsurteil)
- Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
Die Bevorschussung der Alimente kann nur am gesetzlichen Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils beantragt werden. Das Gesuch um Bevorschussung muss schriftlich erfolgen.
Der maximale Bevorschussungsbetrag ist per 01.01.2025 CHF 1'008.00 (maximale einfache Waisenrente) pro Monat und Kind.
Nur nach erfolgter Genehmigung durch die Abteilung Soziales + Gesellschaft kann die Bevorschussung ausgeführt werden.
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich. Inkassohilfe für die Ehegattenalimente gleichzeitig mit dem Gesuch um Inkassohilfe für die Kinderalimente Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst. Unterhaltstitel für das Inkasso - Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
- Trennungsurteil
- Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich. Inkassohilfe für die Ehegattenalimente Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst. Unterhaltstitel für das Inkasso - Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
Lebt der Ehegatte in günstigen Verhältnissen wird beim Inkassoerfolg 4 % Gebühr verrechnet. Die Inkassokosten werden in Abzug gebracht. Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich. | Gesuch um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe
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Volkshochschule - Informationen einholen  Die Volkshochschule Region Biel-Lyss versteht sich als zweisprachige Bildungs- und Begegnungsstätte im Dienste der Region; ihr Angebot steht hauptsächlich Erwachsenen offen und setzt keine besonderen Vorkenntnisse voraus. Der Bildungsauftrag der VHS umfasst unter anderem die Entwicklung und Vertiefung der Allgemeinbildung, Persönlichkeitsbildung sowie die Erweiterung und Entwicklung persönlicher, sprachlicher und beruflicher Fähigkeiten. | Einteilung der Kinder in die Volksschule
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Selbstständigerwerbende - Anmeldung bei AHV  | | |  |
Stellenangebote Gemeinde Lyss - einsehen  Der Personaldienst ist verantwortlich für sämtliche Personalprozesse und steht den Vorgesetzten sowie Mitarbeitenden für Fragen zur Verfügung. Die Gemeinde Lyss bietet pro Schuljahr jeweils 2 kaufmännische Lehrstellen an. Die Ausbildung ist vielseitig und interessant, durchlaufen die Lernenden doch alle Abteilungen der Gemeinde. Alle 2 Jahre bilden wir in der Abteilung Bildung + Kultur zudem eine/n Büroassistent/in aus. Weiter bilden wir alle 3 Jahre in unserem Werkhof sowie bei den Anlagen auch junge Menschen zum Fachmann bzw. Fachfrau Betriebsunterhalt, Fachrichtung Werkdienst oder Hausdienst aus. In diesen Ausbildungen werden die grundlegenden Tätigkeiten aus verschieden handwerklichen Berufsfeldern vermittelt. Die Lehrstellen werden jeweils im August öffentlich ausgeschrieben. | | | |
Nichterwerbstätige - Anmeldung bei AHV  Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Dabei handelt es sich insbesondere um: - Studierende
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- nicht erwerbstätige SozialhilfeempfängerInnen
- nicht erwerbstätige Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
- nicht erwerbstätige Geschiedene
- vorzeitig Pensionierte
- nicht erwerbstätige Ehegatten von Pensionierten
- nicht erwerbstätige Verwitwete
Im Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Vom zeitlichen Gesichtspunkt her gesehen, müssen nichterwerbstätige Personen AHV-Beiträge ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64, Männer 65) entrichten. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Merkblatt: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO Formular: Anmeldung für Nichterwerbstätige Online-Rechner: Beitrag für einen Nichterwerbstätigen | | |  |
Velo - einstellen  Velostation Lyss Die Velostation Lyss bietet direkt beim Bahnhof sichere und gedeckte Veloparkplätze. Die Anlage bietet Platz für 299 Velos. Dank elektronischem Zutrittssystem können Sie Ihr Velo an 365 Tagen rund um die Uhr parkieren. Anzahl Plätze 141 bewachte und 158 unbewachte Plätze. Preise - Tageskarte Fr. 2.00
- Monatsabonnement Fr. 20.00
- Jahresabonnement Fr. 150.00
- Monats- und Jahres-Abo Fr. 40.00 Depot
Die unbewachten Plätze sind kostenlos. Öffnungszeiten Kasse, Montag bis Freitag: 7.00 bis 10.00 Uhr, 16.00 bis 18.00 Uhr
Samstag + Sonntag geschlossen.
Die Velostation ist mit der Zutrittskarte rund um die Uhr zugänglich. | Veloguide Lyss und Umgebung
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Abstimmungs- und Wahllokal - Standorte Briefkästen und Öffnungszeiten  Abstimmungs- und Wahllokal - Standorte Briefkästen und Öffnungszeiten | | |  |
Hundehaltung - Taxe  Hundetaxe Die Hundetaxe wird den gemeldeten Hundebesitzern jeweils im August in Rechnung gestellt. Die Taxe beträgt Fr. 120.00 für jeden Hund, welcher am Stichtag 6 Monate alt ist. Bitte teilen Sie uns mit, falls Ihr Hund gestorben oder nicht mehr in Ihrem Besitz ist. Das Tragen der Hundemarke ist nicht mehr obligatorisch. | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill
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Quellensteuer  Die Quellensteuer wird bei ausländischen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie noch nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL). Dies sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche den quellenbesteuerten Steuerpflichtigen eine Leistung ausrichten. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. Alle Schuldner der steuerbaren Leistung, die für ihre quellensteuerpflichtigen Personen die Quellensteuer abrechnen müssen, können – nach der Registrierung im TaxMe Portal – diese Abrechnungen elektronisch erfassen und übermitteln. Dabei profitieren sie von einer höheren Bezugsprovision als mit der Einreichung von schriftlichen Abrechnungen auf dem Postweg. | | |  |
Kurtaxe - Beherbergungsabgabe  Über den Verein seeland.biel/bienne hat Tourismus Biel-Seeland den Tourismusförderungsauftrag für alle Gemeinden im Seeland erhalten. Ein attraktiver Tourismus erhöht die Standortattraktivität sowohl von Lyss als auch dem ganzen Seeland, daher hat der Grosse Gemeinderat der Einführung einer Kurtaxe zugestimmt. Die nötige Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kurtaxe hat der Grosse Gemeinderat mit der Verabschiedung des Kurtaxenreglementes am 28.08.2006 geschaffen. Am 11.12.2006 hat der Gemeinderat die Kurtaxenverordnung verabschiedet und darin festgelegt, dass die Kurtaxe für Übernachtungen in Gastgewerbebetrieben Fr. 1.00 pro Person und Nacht und für Übernachtungen in Ferienwohnungen, Privatzimmern, Gemeinschaftsunterkünften oder in Unterkunftsstätten von Jugendherbergen und Campingplätzen Fr. 0.50 pro Person und Nacht beträgt. Kinder unter 16 Jahren sind nicht abgabepflichtig. Das Inkasso der Kurtaxe hat die Gemeinde Lyss an den Tourismus Biel-Seeland übertragen. http://www.seeland-biel-bienne.ch/ http://www.biel-seeland.ch/ | Kurtaxe Infoblatt
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Rechtsauskunftsstelle des Bernischen Anwaltsverbandes  Der bernische Anwaltsverband führt in Lyss eine Rechtsauskunftsstelle. Jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat von 18:00 - 20:00 Uhr finden die Sprechstunden im Sitzungszimmer im 3. Stock der Gemeindeverwaltung, Marktplatz 6, 3250 Lyss statt. Es ist eine Voranmeldung erforderlich über das Advokaturbüro Rätz Hübscher Kräuchi, Lyss unter 032 386 71 10 (Montag - Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr) | | |  |
Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV+)  Bezahlen Sie Ihre Rechnungen praktisch und bequem mit dem Lastschriftverfahren (LSV), wenn Sie Bankkunde sind oder Debit Direct (DD), wenn Sie Postkunde sind. So wird immer der korrekte Betrag genau am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht. Einfach das Formular ausfüllen und uns zustellen. | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill
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Jahresrechnung - Informationen einholen  Die Jahresrechnung wird jeweils im Mai vom Grossen Gemeinderat verabschiedet. Unter "Dokumente" finden Sie die Jahresrechnungen der letzten Jahre. | Jahresrechnung 2017 Jahresrechnung 2018 Jahresrechnung 2019 Jahresrechnung 2020 Jahresrechnung 2021 Jahresrechnung 2022 Jahresrechnung 2023
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Budget - Informationen einholen  Das Budget wird jeweils im November vom Grossen Gemeinderat verabschiedet. Unter Dokumente finden Sie die Budgetunterlagen der letzten Jahren. | Budget 2018 Budget 2019 Budget 2020 Budget 2021 Budget 2022 Budget 2023 Budget 2024
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| Abwasser - Tarife | E-Rechnung / eBill
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Ortsbild - Beitragsgesuch  Vor Einreichung eines Ortsbild-Beitragsgesuches empfehlen wir Ihnen die Kontaktnahme mit der Abteilung Bau + Planung Lyss. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Die verschiedenen Beitragsgesuche finden Sie auf der rechten Seite unter Dokumente. | Beitragsgesuch an die Denkmalpflege Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen für das Ortsbild
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Familienzulagen - anmelden  Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Sie umfassen: - Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann).
- Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag.
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist: - Die erwerbstätige Person;
- Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte;
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
- Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
- Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.
Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger haben Sie nur einen Anspruch, wenn Ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht Fr. 45'360.00 im Jahr nicht übersteigt und Sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie den Antrag in der Regel bei Ihrem Arbeitgebenden. Als Selbständigerwerbende oder Selbständigewerbender stellen Sie den Antrag bei der Familienausgleichskasse, bei welcher Sie angeschlossen sind. Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger stellen Sie den Antrag in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Merkblatt: Familienzulagen Formulare: Anmeldung Familienzulagen und Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen sowie Mutationsmeldung für Familienzulagen | | |  |
Zonenplan und Baureglement - einsehen  | Zonenplan 1 Lyss Zonenplan 2 Lyss Zonenplan Busswil Zonenplan Naturgefahren Busswil Zonenplan Naturgefahren Lyss Nord Zonenplan Naturgefahren Lyss Süd ÖREB Faltflyer
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Energieberatung  | Energiebulletin_2015_1 Energiebulletin_2015_2 Energiebulletin_2016_1 Energiebulletin_2016_2 Energiebulletin_2017_1 Energiebulletin_2018_1 Energiebulletin_2018_2
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Feuerbrand - wie vorgehen  | Feuerbrand - Kontrolle der Hausgärten Feuerbrand im Hausgarten?
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Wie werde ich private/r MandatsträgerIn?  Wie werde ich private MandatsträgerIn?
Für ältere, aber auch jüngere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten alleine zu besorgen, suchen wir BeiständInnen, sogenannte private MandatsträgerInnen.
Es können sich alle interessierten Frauen und Männer mit gutem Leumund für die Übernahme eines entschädigungsberechtigten Mandates melden. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sie können sich bei untenstehender Adresse melden: Gemeinde Lyss Soziales + Gesellschaft Gaudenz Heeb Markplatz 14 3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30
E-Mail: gaudenz.heeb@lyss.ch Anschliessend wird Herr Gaudenz Heeb mit Ihnen Kontakt aufnehmen. | /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Flyer-Beratung-Blaues-Kreuz.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Fragebogen-zur-Beurteilung-des-Aufenthalts-Wochenaufenthalt.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Lyss-Erfolgskontrolle-2019.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Lyss-Erfolgskontrolle-2022.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Merkblatt-Sanierung-private-Grundstuecksentwaesserung.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Schliessung-der-Schul-Sportanlagen-waehrend-den-Ferien-2025.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Schutzkonzept-Lehrschwimmbecken.pdf Adressliste Seniorenrat 2025 Aktiv gegen Demenz? Altersheime Lyss und Umgebung Angepasste Gefahrenkarte Busswil Anmeldung Frühling 2021 Anmeldung Herbst 2020 Anmeldung Herbst 2021 Anmeldung Sommer 2021 Anmeldung Tagesschule Schuljahr 2016/2017 Antworten auf Fragen Demenzanlass Aufbruchgesuch Aufhebung einer Grabstätte auf dem Friedhof Ausschreibung Mobilitätskurs 2023 in Lyss BWZ-Handykurse praktisch Barrierefreiheit Baugesuch und Energie - Merkblatt Baugesuchsformular Z (Schriftliche Zustimmung Nachbarn) Bauinventar der Gemeinde Lyss (Teilrevision 2022) Baumschutz Merkblatt Bedürfniserhebung des Kindes Begrüssung Demenzanlass Beiblatt zur Bestätigung einer sozialen oder sprachlichen Indikation: Hinweise zur fachlichen Beurteilung der Indikation Beiblatt zur Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Beitragsgesuch an die Denkmalpflege Beitragsgesuch an die Fachgruppe Ortsbild Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) Bericht im Bieler Tagblatt vom 30.10.2021 Besuchsdienste Bewilligung für die Befreiung der Ara-Gebühren für Wasserzähler Budget 2023 Budget 2024 E-Rechnung / eBill Einbruchschutz Einleitung zum Podium Demenz Einteilung der Kinder in die Volksschule Energiebulletin_2015_1 Energiebulletin_2015_2 Energiebulletin_2016_1 Energiebulletin_2016_2 Energiebulletin_2016_3 Energiebulletin_2017_1 Energiebulletin_2018_1 Energiebulletin_2018_2 Energiebulletin_2019_1 Energiebulletin_2019_2 Erfassungsblatt Versickerungsanlagen Erneuerbare Energien und Energieeffizienz; Leitfaden Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Fachstellenbestätigung ausserordentlicher Betreuungsaufwand Fachstellenbestätigung der Indikation für eine Betreuung in einer Kindertagesstätte/bei einer Tagesfamilie Fachstellenbestätigung soziale und sprachliche Indikation Faltblatt Alte Aare Faltblatt Bienenhotel Faltblatt Biodiversität Faltblatt Boden Faltblatt Elster und Distelfink Faltblatt Fledermaus Faltblatt Hunde Faltblatt Igel Faltblatt Lyssbach Faltblatt Orchideen Faltblatt Urban Gardening Faltblatt Wildbienen Faltblatt Wildfallen Faltblatt Wildtiere beobachten Faltblatt problematische Pflanzen Feuerbrand - Kontrolle der Hausgärten Feuerbrand im Hausgarten? Flyer Anlass Seniorenrat 2023 Flyer Entlastungsdienst Bern und Gemeinde Lyss Flyer Private Mandatstragende Flyer Tagesferienbetreuung Sommerferien Flyer Umgestaltung Verkehrsknoten Lyss Nord Formular Bau-und Wohnbaustatistik Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2024/25 Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2026/27 Formular Näherbaurecht -Grenzbaurecht Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2024/25 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2026/27 Fragebogen Gewerberegister Gedächtnistrainings-Kurs in Busswil Generationen-Treff Generationen-Treff Sieberhuus Gesprächsgruppe Demenz für Angehörige Lyss Gesuch für Vereinsunterstützung Gesuch für die Inanspruchnahme unentgeltlicher Bestattung Gesuch für veranstaltungsbezogene Vereinsunterstützung (Defizitgarantie) Gesuch um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2024/25 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2025/26 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2026/27 Gesuch um Datensperre Gesuch um Lautsprecherbewilligung Gesuch um Nutzung öffentlicher Grund Gesuch um Verlängerung einer Urnennische Gesuch-Betriebswegweiser Gesucht; Private Beiständin/Privater Beistand (PriMa) Gymnastik im Wohnzimmer Hilfe beim Baugesuch - Architekturbüro die Sie unterstützen Hirnfitness: «Fit im Kopf – mehr vom Leben» Hopp-la Fit 3. Quartal 2023 Hopp-la Fit, 3. Quartal 2023 Infoanlass "Was ist Palliative-Care" Infoflyer Tagesferien 2020-2021 Information Tagesferienbetreuung 2018/2019 Informationsbroschüre des Kantons Bern Integrationsleitbild Jahresrechnung 2017 Jahresrechnung 2018 Jahresrechnung 2019 Jahresrechnung 2020 Jahresrechnung 2021 Jahresrechnung 2022 Jahresrechnung 2023 Kursangebote Pro Senectute in Lyss Kurtaxe Infoblatt Landschaftlich bedingte Nutzungsauflagen - Richtlinien Lysser Chronik 2017 Malreden - anonym, vertraulich, kostenlos Marktstandreservation - Merkblatt Meldeformular Abwasseranschluss an das öffentliche Netz Meldeformular Versickerungsanlagen Merkblatt Krankheitskosten Merkblatt Neophyten und standortgerechte Bäume und Pflnzen Merkblatt Siegelung Merkblatt Todesfall Merkblatt Unterstützungsbeginn Merkblatt unentgeltliche Bestattung Merkblatt verhalten bei Wasseralarm Mittagstische für Seniorinnen und Senioren Naturgefahren - Arbeitshilfe Objektschutz Naturgefahren - Nachweis Objektschutz Formular A Naturgefahren - Nachweis Objektschutz Formular B Organigramm Bau + Planung Organigramm Bildung + Kultur Organigramm Finanzen + Informatik Organigramm Personal Organigramm Präsidiales Organigramm Sicherheit, Liegenschaften + Sport Organigramm Soziales + Gesellschaft Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2020/2021 Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2021/2022 Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2022/2023 Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2024/2025 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2020/2021 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2021/2022 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2022/2023 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2024/2025 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2020/2021 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2021/2022 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2022/2023 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2024/2025 Personalienblatt Tagesferienbetreuung Podiumsgespräch Demenz Pro Senecute: Beratung / Consulenza / Savjetovanje Register der Sammlungen von Personendaten der Gemeinde Lyss Richtlinien Bildungskommission - Werbung in den Schulen Richtlinien Familienpflege Richtlinien SBB Tageskarten Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen für das Ortsbild Schliessung der Schul- und Sportanlagen 2024 Seniorennachmittage Busswil Sicherheitsdiagnose Lyss 2015 Sicherheitskonzept Stigli - Wohnen im Park - Infos vom Sommer 2013 Stigli - Wohnen im Park - Infos vom Sommer 2014 Studie zur Kriminalität und Opfererfahrungen der Bevölkerung in Lyss 2015 Synoptische Gefahrenkarte TaxMeOffline (tmoff); Installieren und Daten importieren_Leitfaden Tierkörpersammelstelle Benützungsordnung Veloguide Lyss und Umgebung Veranstaltung: Mobil und sicher im Alltag, 20.10.2022 Verwaltungsbericht 2011 Verwaltungsbericht 2012 Verwaltungsbericht 2013 Verwaltungsbericht 2014 Verwaltungsbericht 2015 Verwaltungsbericht 2016 Verwaltungsbericht 2017 Verwaltungsbericht 2018 Verwaltungsbericht 2019 Verwaltungsbericht 2020 Verwaltungsbericht 2021 Verwaltungsbericht 2022 Verwaltungsbericht 2023 Verwaltungsbericht 2024 Viertes Altersleitbild_Kurzversion Vorstellung Angebote Infostände Demenzanlass Warum ist Bewegung gesünder als Schockolade? Wir bieten Hand - Wo Kleinkinder und Eltern Unterstützung finden Wir bieten Hand - wo Kleinkinder und Eltern Unterstützung finden Wir bieten Hand_wo ältere Menschen Unterstützung finden_08.2025 Ärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Indikation im Betreuungsgutscheinsystem Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Elternteil Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige ÖREB Faltflyer
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Wie werde ich private/r MandatsträgerIn?  Wie werde ich private MandatsträgerIn?
Für ältere, aber auch jüngere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten alleine zu besorgen, suchen wir BeiständInnen, sogenannte private MandatsträgerInnen.
Es können sich alle interessierten Frauen und Männer mit gutem Leumund für die Übernahme eines entschädigungsberechtigten Mandates melden. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sie können sich bei untenstehender Adresse melden: Gemeinde Lyss Soziales + Gesellschaft Gaudenz Heeb Markplatz 14 3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30
E-Mail: gaudenz.heeb@lyss.ch Anschliessend wird Herr Gaudenz Heeb mit Ihnen Kontakt aufnehmen. | /de/Flyer-Private-Mandatstragende.pdf
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Kleinkinder und Eltern – Unterstützung  | Wir bieten Hand - Wo Kleinkinder und Eltern Unterstützung finden
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Arbeitgebende - Anmeldung bei AHV  | | |  |
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren BGSA - Anmeldung bei AHV  Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf ihren Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort der Tätigkeit erforderlich. Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse ist es möglich, das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende zu benutzen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern. Merkblatt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber und Hausdienstarbeit Formular: Anmeldung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren und Lohnbescheinigung BGSA | | |  |
Flexibles Rentenalter  Nutzen Sie das Berechnungstool zum flexiblen Rentenbezug und probieren Sie verschiedene Varianten des flexiblen Rentenbezugs aus. Für Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 (Übergangsgeneration) bestehen separate Kürzungssätze für den Vorbezug. Dazu steht auch das Berechnungstool zur Verfügung. Ab wann kann die AHV-Altersrente bezogen werden? Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein variabler Rentenbezug zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Vor dem Referenzalter als Vorbezug und bei späterem Bezug mit den Möglichkeiten des Aufschubs. Welche Möglichkeiten eines flexiblen Rentenbezuges bestehen? Die Altersrente kann vor Erreichen des Referenzalters vorbezogen oder auch aufgeschoben werden. Dabei kann ein Anteil zwischen 20-80% oder 100% vorbezogen bzw. aufgeschoben werden. Vor dem Referenzalter bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem Referenzalter bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag (sog. Erhöhungsbetrag). Mit dem neuen Gesetz ist ab 1. Januar 2024 eine Kombination von Vorbezug und Aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und mit Erreichen des Referenzalters der verbleibende Teil aufgeschoben werden. Wie kann die Altersrente vorbezogen werden? Die Altersrente kann monatsweise und anteilsmässig vorbezogen werden. Wird vorerst nur ein Teil der Rente (zwischen 20-80%) bezogen, kann der Anteil bis zum Erreichen des Referenzalters einmalig erhöht werden. Hierzu muss der Antrag "Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs" eingereicht werden.
Sobald die ganze Altersrente bezogen wird, ist ein Wechsel auf einen Teilvorbezug nicht mehr möglich. Ebenso ist der Wechsel zu einem tieferen Vorbezugsanteil ausgeschlossen. Was geschieht bei Erreichen des Referenzalters mit dem Vorbezug? Bei Erreichen des Referenzalters wird die Altersrente definitiv berechnet. Dabei werden die Versicherungszeiten während der Vorbezugsdauer berücksichtigt. Auch die während des Vorbezugs bezahlten AHV-Beiträge werden bei der Rentenberechnung im Referenzalter miteinbezogen. Es besteht die Möglichkeit, den nicht bezogenen Anteil der Rente aufzuschieben. Wie kann die Altersrente aufgeschoben werden? Mit Erreichen des Referenzalters kann die Altersrente bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden. Die Absicht eines Aufschubs ist innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen. Es kann ein Anteil oder die gesamte Rente aufgeschoben werden. Wird ein Teil der Rente aufgeschoben, kann der Anteil des Aufschubs einmalig reduziert werden. Ab dem 70. Altersjahr muss die gesamte Altersrente bezogen werden. Wie hoch ist der Erhöhungsbetrag bei einem Aufschub? Bei einem Aufschub der Rente wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zusätzlich den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teilaufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird. Merkblatt: Flexibler Rentenbezug Formular: Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente Berechnungstool: flexibler Rentenbezug | | |  |
Rentenvorausberechnung  Rentenvorausberechnungen sind interessant bei vorzeitigem Rentenbezug oder im Scheidungsfall. Die Berechnungen benötigen jedenfalls viel Zeit und die Bearbeitungsfristen sind dementsprechend lang.
Zudem sind Rentenvorausberechnungen mit grösster Vorsicht zu betrachten. Bis eine versicherte Person rentenberechtigt wird, können sich in der Tat vor allem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht viele Dinge ändern; gleiches gilt für die gesetzlichen Bestimmungen. Sicher erstellen wir für eine vierzigjährigen Person gerne eine Rentenprognose, aber Sie müssen sich bewusst sein, dass dieser Berechnung derart spekulative Annahmen zugrunde liegen, dass daraus keine Schlüsse gezogen und Rechte begründet werden können.
Die Renten werden aufgrund des individuellen Kontos (IK) jedes Versicherten berechnet. Ein Auszug aus dem individuellen Konto deckt Beitragslücken auf. Ein fehlendes Beitragsjahr verursacht eine lebenslangen Kürzung in der Grössenordnung von 2,3%. Überhaupt können Sie ihre Rente approximativ selber berechnen : Die- oder derjenige, deren jährliches Durchschnittseinkommen, verteilt auf mehr als 44 Jahre (bei Frauen 43 Jahre) mehr als Fr. 84'600.00 beträgt, kann hoffen, nach den aktuellen Gesetzesbestimmungen eines Tages eine maximale Vollrente zu erhalten. Alle Angaben dazu liefert genauestens der Auszug aus dem individuellen Konto, den Sie rasch und kostenlos erlangen können. Wo muss ich mein Gesuch um Rentenvorausberechnung einreichen? Das Gesuch um vorzeitige Rentenberechnung kann bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für die Berechnung und Auszahlung der vorbezogenen Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente ausbezahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente). Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt. Reform AHV21 Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei kann ein Teil zwischen 20-80% oder die ganze Rente verlangt werden. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag. Wie hoch ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug oder Aufschub? Pro Vorbezugsjahr wird die Rente um 6.8% gekürzt. Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Aufschubs-Zuschlag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teil-Aufschub wird dieser Zuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente bezogen wird. Diese Kürzungssätze und prozentuale Zuschläge gelten ab dem 1. Januar 2024: Flexibles Rentenalter (akbern.ch) Merkblatt: Rentenvorausberechnung und Auszug aus dem individuellen Konto Formular: Antrag für eine Rentenvorausberechnung und Bestellung Kontoauszug aus dem individuellen Konto Online-Rechner: Berechnung der Rente (ESCAL) | | |  |
Rückerstattung der Krankheitskosten (EL)  Anspruchsvoraussetzungen Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen. Bei einem Anspruch auf eine jährliche EL werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zurückgezahlt. Bei einer Ablehnung der jährlichen EL, aufgrund eines Einnahmenüberschusses, werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nach Abzug des Einnahmenüberschusses zurückgezahlt. Vergütbar sind nur in der Schweiz entstandene Kosten. Im Ausland entstandene Kosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten. Folgende Kosten können auf Rückerstattung geprüft werden, bitte beachten Sie dazu auch das Merkblatt Krankheitskosten: - Franchise & Selbstbehalt Krankenkasse
- Transportkosten ÖV, Privatauto, Taxi, Fahrdienst (Easycab, SRK, usw.)
- Zahnarzt (auch Dentalhygiene)
- Haushaltshilfe
- Patientenbeteiligung bei Pflege
- Private Haushalthilfe
- Ambulanz / Restkosten Notfalltransport
- Tagesstruktur
- Hörgerät/e
- Ferienzimmer / temporärer Heimaufenthalt
- Reha/Kur
- Hilfsmittel
Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse / Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) für die Kosten aufkommen. Einreichung / Frist Die vollständigen Unterlagen reichen Sie bitte bei der zuständigen AHV-Zweigstelle ein. Die Rückvergütung der Kosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Merkblätter: Merkblatt Krankheitskosten und Merkblatt Zahnbehandlungen Formulare: Zahnformular Ergänzungsleistungen | Merkblatt Krankheitskosten
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Ökologische Ausgleichszahlungen - profitieren  Prüfen Sie mit den Dokumenten auf der rechten Seite, wie Sie von ökologischen Ausgleichszahlungen profitieren können. | Landschaftlich bedingte Nutzungsauflagen - Richtlinien
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Vereinsunterstützung - beantragen  Sie möchten ein Gesuch für eine Unterstützung Ihres Vereins oder Ihrer Veranstaltung einreichen? Auf der rechten Seite unter Dokumente finden Sie die nötigen Formulare. | Gesuch für Defizitgarantie Gesuchsformular Vereinsunterstützung
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Werbung Vereine in der Schule  Die Vereine der Gemeinde Lyss haben die Möglichkeit, Werbung für spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche mit dem internen Versand der Abteilung Bildung + Kultur an alle Schulstandorte der Volksschule Lyss mitzusenden. Beispiele finden Sie hier: Archiv Elterninformationen.
Flyer, vorzugsweise als PDF (hochformatig), senden Sie bitte per E-Mail an die Abteilung Bildung + Kultur mit Angabe der Zielgruppe (Alter/Klasse) und Erscheinungsdatum/Ausgabe (siehe Redaktionsplan unter «Dokumente»). Es kann kein Anspruch auf die Publikation geltend gemacht werden. Der Redaktionsschluss ist einzuhalten (Änderungen vorbehalten). | Redaktionsplan Elterninformation 2026
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E-Rechnung / eBill  Empfangen und bezahlen Sie einfach und bequem Ihre Rechnung der Gemeinde Lyss als E-Rechnung/eBill. Registrieren Sie sich bei Ihrem Finanzinstitut und bereits ab der nächsten Rechnung erhalten Sie Ihre E-Rechnung/eBill. Weitere Informationen zu E-Rechnung finden Sie unter www.e-rechnung.ch, www.ebill.ch oder bei Ihrem Finanzinstitut. | E-Rechnung / eBill
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freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer  Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Bei Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates können Sie unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Als versicherte Person können Sie die Höhe der Beiträge nicht selber bestimmen. Bedingungen für einen Beitritt - Sie müssen das Schweizer Staatsbürgerrecht oder das Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates besitzen
- hr Wohnsitz muss ausserhalb der EU und der EFTA liegen
- Sie dürfen nicht mehr in der obligatorischen AHV versichert sein
- Sie müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV versichert gewesen sein. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
Wie kann ich der freiwilligen Versicherung beitreten?
Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, haben Sie eine Beitrittserklärung an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder an die zuständige schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu richten. Das Beitrittsformular ist auf www.zas.admin.ch oder bei den schweizerischen Vertretungen erhältlich. Sie müssen das Beitrittsgesuch innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt nicht mehr möglich. Zuständigkeit und weitere Informationen erhalten Sie hier: Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genève 2 Telefon:+ 41 (0)58 461 91 11 Fax:+ 41 (0)58 461 97 05 E-Mail: sedmaster@zas.admin.ch Webseite: www.zas.admin.ch Merkblatt: freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung | | |  |
| Städtebaulicher Richtplan Zentrum einsehen | | | |
Betreuung Zuhause - Entlastungsdienst  Unterstützung für betreuende Angehörige in der Gemeinde Lyss Zahlreiche Menschen in der Schweiz betreuen Familienmitglieder mit Krankheit oder Beeinträchtigung. Sie leisten täglich Grossartiges – oft neben Beruf und familiären Verpflichtungen. Diese Aufgabe führt nicht selten zur Überlastung. Deshalb will die Gemeinde Lyss betreuende Angehörige entlasten. Durch den Leistungsvertrag mit dem Entlastungsdienst Kanton Bern können Betroffene in Lyss und Busswil bis zu einer festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenze vergünstigten Zugang zu Leistungen des Entlastungsdienstes erhalten. Für weitere Informationen und um sich anzumelden, sehen sie sich den Flyer an oder folgen Sie bitte untenstehendem Link. Beratung und Unterstützung bietet auf Wunsch unser Beauftragter für Alterfragen | Flyer Entlastungsdienst Bern und Gemeinde Lyss
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Blaues Kreuz Kanton Bern  Haben Sie als Betroffener Probleme mit dem Alkohol? Machen Sie sich als Angehöriger Sorgen wegen dem Alkoholkonsum einer nahestehenden Person? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Gespräch. Gemeinsam klären wir die nächsten hilfreichen Schritte. | | |  |
Pflegekinderaufsicht (PKA) für die Region Seeland  | Bedürfniserhebung des Kindes Richtlinien Familienpflege
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Betreuungsentschädigung - anmelden  Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist,
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist,
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht, und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches unmittelbar vor dem Bezug der Betreuungsentschädigung erzielt wurde, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag. Merkblatt Betreuungsentschädigung Formular Anmeldung Bereuungsentschädigung | | |  |
Adoptionsentschädigung - zuständige Stelle  Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption. Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2021 waren es 48. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet: Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Schwarztorstrasse 59
3003 Bern
Telefon: 058 462 64 25 Fax: 058 462 88 71 E-Mail: info.eak@zas.admin.ch Webseite: www.eak.admin.ch | | |  |
| Plakatanschlagstellen | | | |
Notfalltreffpunkt – Ihre Anlaufstelle im Ereignisfall  Katastrophen können jederzeit und überall eintreten. Deshalb ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein. Wenn Sie im Ereignisfall Unterstützung benötigen, ist der Notfalltreffpunkt Ihre erste behördliche Anlaufstelle. Standorte
Hier finden Sie Ihren Notfalltreffpunkt: www.notfalltreffpunkt.ch | | |  |
| Aufbruchgesuch (Benützung von öffentlichem Terrain) | /wAssets/docs/B-P/20251125_Aufbruchbewilligung-neu.pdf
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Betreuungsgutscheine  Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, Im Kanton Bern wird die Betreuung in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen mit Betreuungsgutscheinen vergünstigt. Wie viel Unterstützung Sie bekommen, hängt vom Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung, dem Einkommen, dem Vermögen und der Grösse der Familie ab. Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation zieht den Gutscheinbetrag direkt von der monatlichen Rechnung ab. Ab dem 1. August 2026 gibt es Änderungen. Diese Änderungen kommen aufgrund einer Anpassung der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV). Was sich ändert: - Mehr Unterstützung für Familien mit tiefem Einkommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 49 000 Franken (bisher CHF 43 000.–) die maximale Vergünstigung pro Monat.
- Mehr Familien können Gutscheine bekommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 170 000 Franken (bisher CHF 160 000.–) Betreuungsgutscheine.
- Höhere Gutscheine: Die maximale Vergünstigung und der Zuschlag für Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden um fünf Prozent erhöht.
- Mehr Fachpersonal für die Betreuung kleiner Kinder: Neu belegen Kinder bis 18 Monate 1.5 Betreuungsplätze und erhalten während dieser Zeit auch eine entsprechend höhere maximale Vergünstigung. So werden die Leistungserbringer entlastet und die Betreuungsqualität weiter erhöht.
Für Sie bedeutet das: Die Webseite, über die die Betreuungsgutscheine beantragt werden (kiBon), wird rechtzeitig angepasst. Sie können Ihren Antrag wie gewohnt auf der Webseite eingeben. Wer kann einen Betreuungsgutschein beantragen? Alle Eltern, die in der Gemeinde Lyss Wohnsitz haben und auf eine Vergünstigung der Kinderbetreuung angewiesen sind, können einen Betreuungsgutschein beantragen. Die genauen Kriterien können Sie der Informationsbroschüre des Kantons Bern entnehmen. Mit dem Gutscheinrechner können Sie eine erste Berechnung selbst erstellen. Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Voraussetzungen: - Sie haben einen zugesicherten Betreuungsplatz mit kantonaler Zulassung im Kanton Bern (Kita, Tageselternorganisation).
- Sie sind
-erwerbstätig (minimaler Beschäftigungsgrad; Familie: 120% / Alleinerziehende: 20%, ist dies erreicht wird generell einen Zuschlag von 20% Betreuungszeit angerechnet),-
-in einer staatlich anerkannten Aus-/Weiterbildung,
-nachweislich auf Stellensuche oder
-haben eine gesundheitliche Indikation - Falls für Ihr Kind eine Fachstellenbestätigung einer sozialen oder sprachlichen Integration ausgestellt wird (Sozialdienst oder Mütter- und Väterberatung), sind Nachweise zu der oben erwähnten Auflistung nicht nötig.
- Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als CHF 160'000.00 ab 01.08.2026 CHF 170'000.00.
Massgebend für die Berechnung des Betreuungsgutscheines ist das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familiengrösse.
Für welches Alter stellt die Gemeinde Lyss einen Betreuungsgutschein für Kinder aus? Kita: Kinder im Vorschulalter
Tagesfamilienorganisation: Kinder in jedem Alter Wie oft muss das Gesuch eingereicht werden? Der Gutschein ist bis maximal zum 31. Juli des Folgejahres gültig. Das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden. Rückwirkend kann kein Betreuungsgutschein gewährt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie das vollständige Gesuch im Monat vor der ersten Betreuung einreichen. Wie reiche ich das Gesuch inkl. Unterlagen ein? Das vollständige Gesuch für die Beantragung des Betreuungsgutscheins ist über das Online-Portal kiBon einzureichen. Sollte kein Internetzugang verfügbar sein, kann alternativ ein Papiergesuch ausgefüllt werden. 1. Zusicherung eines Betreuungsplatzes (Kita oder Tagesfamilie)
Sie machen sich wie bisher auf die Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tageselternvermittlung. Dazu nehmen Sie direkt mit der gewünschten Institution Kontakt auf. Stellen Sie sicher, dass Betreuungsgutscheine angenommen werden. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie auf dem Familienportal des Kantons Bern. Die Kita oder die Tageselternvermittlung wird Ihnen den Betreuungsplatz bestätigen. 2. Die Beantragung erfolgt über «kiBon» des Kantons Bern.
Für die Beantragung des Gutscheins benötigen Sie ein AGOV-Login. Wenn Sie für das Ausfüllen der Steuererklärung bereits ein AGOV-Login erstellt haben, können Sie die gleichen Zugangsdaten verwenden. Ansonsten können Sie direkt im «kiBon» ein AGOV-Login eröffnen. 3. Beantragung des Gutscheins bei der Gemeinde Lyss
Im Online-Portal kiBon können Sie den Betreuungsgutschein beantragen. kiBon führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag. Bitte senden Sie die unterschriebene Freigabequittung an die Gemeinde Lyss. Die Gemeinde Lyss verlangt in allen Fällen zur Überprüfung der erfassten Angaben folgende Unterlagen (diese können im kiBon direkt hochgeladen werden):
> definitive Steuerveranlagung oder ausgefüllte Steuererklärung > Lohnausweise und Nachweise über das Vermögen (sofern die definitive Veranlagung noch nicht vorliegt oder die Steuererklärung noch nicht ausgefüllt ist)
> Arbeitsverträge
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Lyss nur vollständige Anträge bearbeitet. Für die Beantragung eines Gutscheins ist daher das rechtzeitige Ausfüllen der Steuererklärung unerlässlich.
Ausnahmen:
> Quellenbesteuerte reichen die Lohnausweise und die Bankauszüge per 31.12. des Vorjahres ein.
> Bezügerinnen / Bezüger von Sozialleistungen können anstelle der Steuerunterlagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug einreichen. Haben Sie keinen Internetzugang? Bitte füllen sie das Papiergesuch aus und reichen sie dies mit sämtlichen Belegen bei der Gemeinde Lyss, Soziales + Gesellschaft, Marktplatz 14, 3250 Lyss, ein. 4. Verfügung durch die Gemeinde Lyss
Die Gemeinde Lyss wird Ihr Gesuch prüfen und Ihnen die Verfügung per Post zustellen. Die Gutscheinhöhe ist auf der Verfügung ersichtlich. Der Gutscheinbetrag wird durch die Gemeinde an die ausgewählte Betreuungsinstitution überwiesen. Von der Betreuungsinstitution erhalten Sie eine um den Betreuungsgutschein reduzierte Rechnung. 5. Rechtsgrundlagen Reglement über die Betreuungsgutscheine Gemeinde Lyss Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung beim Erfassen des Gesuches, wir helfen Ihnen gerne. Cornelia Pfirter
Tel: 032 387 01 59
E-Mail: cornelia.pfirter@lyss.ch oder BGutscheine@lyss.ch Telefonisch erreichbar: Dienstag- und Mittwochmorgen, Donnerstag Ein Beratungstermin kann telefonisch vereinbart werden. | Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2024/25 Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2024/25 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2025/26 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2024/25 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2025/26 Informationsbroschüre des Kantons Bern Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Elternteil Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige
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Betreuungsgutscheine  Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, Im Kanton Bern wird die Betreuung in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen mit Betreuungsgutscheinen vergünstigt. Wie viel Unterstützung Sie bekommen, hängt vom Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung, dem Einkommen, dem Vermögen und der Grösse der Familie ab. Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation zieht den Gutscheinbetrag direkt von der monatlichen Rechnung ab. Ab dem 1. August 2026 gibt es Änderungen. Diese Änderungen kommen aufgrund einer Anpassung der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV). Was sich ändert: - Mehr Unterstützung für Familien mit tiefem Einkommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 49 000 Franken (bisher CHF 43 000.–) die maximale Vergünstigung pro Monat.
- Mehr Familien können Gutscheine bekommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 170 000 Franken (bisher CHF 160 000.–) Betreuungsgutscheine.
- Höhere Gutscheine: Die maximale Vergünstigung und der Zuschlag für Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden um fünf Prozent erhöht.
- Mehr Fachpersonal für die Betreuung kleiner Kinder: Neu belegen Kinder bis 18 Monate 1.5 Betreuungsplätze und erhalten während dieser Zeit auch eine entsprechend höhere maximale Vergünstigung. So werden die Leistungserbringer entlastet und die Betreuungsqualität weiter erhöht.
Für Sie bedeutet das: Die Webseite, über die die Betreuungsgutscheine beantragt werden (kiBon), wird rechtzeitig angepasst. Sie können Ihren Antrag wie gewohnt auf der Webseite eingeben. Wer kann einen Betreuungsgutschein beantragen? Alle Eltern, die in der Gemeinde Lyss Wohnsitz haben und auf eine Vergünstigung der Kinderbetreuung angewiesen sind, können einen Betreuungsgutschein beantragen. Die genauen Kriterien können Sie der Informationsbroschüre des Kantons Bern entnehmen. Mit dem Gutscheinrechner können Sie eine erste Berechnung selbst erstellen. Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Voraussetzungen: - Sie haben einen zugesicherten Betreuungsplatz mit kantonaler Zulassung im Kanton Bern (Kita, Tageselternorganisation).
- Sie sind
-erwerbstätig (minimaler Beschäftigungsgrad; Familie: 120% / Alleinerziehende: 20%, ist dies erreicht wird generell einen Zuschlag von 20% Betreuungszeit angerechnet),-
-in einer staatlich anerkannten Aus-/Weiterbildung,
-nachweislich auf Stellensuche oder
-haben eine gesundheitliche Indikation - Falls für Ihr Kind eine Fachstellenbestätigung einer sozialen oder sprachlichen Integration ausgestellt wird (Sozialdienst oder Mütter- und Väterberatung), sind Nachweise zu der oben erwähnten Auflistung nicht nötig.
- Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als CHF 160'000.00 ab 01.08.2026 CHF 170'000.00.
Massgebend für die Berechnung des Betreuungsgutscheines ist das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familiengrösse.
Für welches Alter stellt die Gemeinde Lyss einen Betreuungsgutschein für Kinder aus? Kita: Kinder im Vorschulalter
Tagesfamilienorganisation: Kinder in jedem Alter Wie oft muss das Gesuch eingereicht werden? Der Gutschein ist bis maximal zum 31. Juli des Folgejahres gültig. Das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden. Rückwirkend kann kein Betreuungsgutschein gewährt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie das vollständige Gesuch im Monat vor der ersten Betreuung einreichen. Wie reiche ich das Gesuch inkl. Unterlagen ein? Das vollständige Gesuch für die Beantragung des Betreuungsgutscheins ist über das Online-Portal kiBon einzureichen. Sollte kein Internetzugang verfügbar sein, kann alternativ ein Papiergesuch ausgefüllt werden. 1. Zusicherung eines Betreuungsplatzes (Kita oder Tagesfamilie)
Sie machen sich wie bisher auf die Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tageselternvermittlung. Dazu nehmen Sie direkt mit der gewünschten Institution Kontakt auf. Stellen Sie sicher, dass Betreuungsgutscheine angenommen werden. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie auf dem Familienportal des Kantons Bern. Die Kita oder die Tageselternvermittlung wird Ihnen den Betreuungsplatz bestätigen. 2. Die Beantragung erfolgt über «kiBon» des Kantons Bern.
Für die Beantragung des Gutscheins benötigen Sie ein AGOV-Login. Wenn Sie für das Ausfüllen der Steuererklärung bereits ein AGOV-Login erstellt haben, können Sie die gleichen Zugangsdaten verwenden. Ansonsten können Sie direkt im «kiBon» ein AGOV-Login eröffnen. 3. Beantragung des Gutscheins bei der Gemeinde Lyss
Im Online-Portal kiBon können Sie den Betreuungsgutschein beantragen. kiBon führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag. Bitte senden Sie die unterschriebene Freigabequittung an die Gemeinde Lyss. Die Gemeinde Lyss verlangt in allen Fällen zur Überprüfung der erfassten Angaben folgende Unterlagen (diese können im kiBon direkt hochgeladen werden):
> definitive Steuerveranlagung oder ausgefüllte Steuererklärung > Lohnausweise und Nachweise über das Vermögen (sofern die definitive Veranlagung noch nicht vorliegt oder die Steuererklärung noch nicht ausgefüllt ist)
> Arbeitsverträge
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Lyss nur vollständige Anträge bearbeitet. Für die Beantragung eines Gutscheins ist daher das rechtzeitige Ausfüllen der Steuererklärung unerlässlich.
Ausnahmen:
> Quellenbesteuerte reichen die Lohnausweise und die Bankauszüge per 31.12. des Vorjahres ein.
> Bezügerinnen / Bezüger von Sozialleistungen können anstelle der Steuerunterlagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug einreichen. Haben Sie keinen Internetzugang? Bitte füllen sie das Papiergesuch aus und reichen sie dies mit sämtlichen Belegen bei der Gemeinde Lyss, Soziales + Gesellschaft, Marktplatz 14, 3250 Lyss, ein. 4. Verfügung durch die Gemeinde Lyss
Die Gemeinde Lyss wird Ihr Gesuch prüfen und Ihnen die Verfügung per Post zustellen. Die Gutscheinhöhe ist auf der Verfügung ersichtlich. Der Gutscheinbetrag wird durch die Gemeinde an die ausgewählte Betreuungsinstitution überwiesen. Von der Betreuungsinstitution erhalten Sie eine um den Betreuungsgutschein reduzierte Rechnung. 5. Rechtsgrundlagen Reglement über die Betreuungsgutscheine Gemeinde Lyss Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung beim Erfassen des Gesuches, wir helfen Ihnen gerne. Cornelia Pfirter
Tel: 032 387 01 59
E-Mail: cornelia.pfirter@lyss.ch oder BGutscheine@lyss.ch Telefonisch erreichbar: Dienstag- und Mittwochmorgen, Donnerstag Ein Beratungstermin kann telefonisch vereinbart werden. | Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2025/26 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2025/26 Informationsbroschüre des Kantons Bern Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Elternteil Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige
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Betreuungsgutscheine  Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, Im Kanton Bern wird die Betreuung in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen mit Betreuungsgutscheinen vergünstigt. Wie viel Unterstützung Sie bekommen, hängt vom Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung, dem Einkommen, dem Vermögen und der Grösse der Familie ab. Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation zieht den Gutscheinbetrag direkt von der monatlichen Rechnung ab. Ab dem 1. August 2026 gibt es Änderungen. Diese Änderungen kommen aufgrund einer Anpassung der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV). Was sich ändert: - Mehr Unterstützung für Familien mit tiefem Einkommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 49 000 Franken (bisher CHF 43 000.–) die maximale Vergünstigung pro Monat.
- Mehr Familien können Gutscheine bekommen: Neu erhalten Erziehungsberechtigte bis zu einem massgebenden Einkommen von 170 000 Franken (bisher CHF 160 000.–) Betreuungsgutscheine.
- Höhere Gutscheine: Die maximale Vergünstigung und der Zuschlag für Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden um fünf Prozent erhöht.
- Mehr Fachpersonal für die Betreuung kleiner Kinder: Neu belegen Kinder bis 18 Monate 1.5 Betreuungsplätze und erhalten während dieser Zeit auch eine entsprechend höhere maximale Vergünstigung. So werden die Leistungserbringer entlastet und die Betreuungsqualität weiter erhöht.
Für Sie bedeutet das: Die Webseite, über die die Betreuungsgutscheine beantragt werden (kiBon), wird rechtzeitig angepasst. Sie können Ihren Antrag wie gewohnt auf der Webseite eingeben. Wer kann einen Betreuungsgutschein beantragen? Alle Eltern, die in der Gemeinde Lyss Wohnsitz haben und auf eine Vergünstigung der Kinderbetreuung angewiesen sind, können einen Betreuungsgutschein beantragen. Die genauen Kriterien können Sie der Informationsbroschüre des Kantons Bern entnehmen. Mit dem Gutscheinrechner können Sie eine erste Berechnung selbst erstellen. Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Voraussetzungen: - Sie haben einen zugesicherten Betreuungsplatz mit kantonaler Zulassung im Kanton Bern (Kita, Tageselternorganisation).
- Sie sind
-erwerbstätig (minimaler Beschäftigungsgrad; Familie: 120% / Alleinerziehende: 20%, ist dies erreicht wird generell einen Zuschlag von 20% Betreuungszeit angerechnet),-
-in einer staatlich anerkannten Aus-/Weiterbildung,
-nachweislich auf Stellensuche oder
-haben eine gesundheitliche Indikation - Falls für Ihr Kind eine Fachstellenbestätigung einer sozialen oder sprachlichen Integration ausgestellt wird (Sozialdienst oder Mütter- und Väterberatung), sind Nachweise zu der oben erwähnten Auflistung nicht nötig.
- Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als CHF 160'000.00 ab 01.08.2026 CHF 170'000.00.
Massgebend für die Berechnung des Betreuungsgutscheines ist das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familiengrösse.
Für welches Alter stellt die Gemeinde Lyss einen Betreuungsgutschein für Kinder aus? Kita: Kinder im Vorschulalter
Tagesfamilienorganisation: Kinder in jedem Alter Wie oft muss das Gesuch eingereicht werden? Der Gutschein ist bis maximal zum 31. Juli des Folgejahres gültig. Das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden. Rückwirkend kann kein Betreuungsgutschein gewährt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie das vollständige Gesuch im Monat vor der ersten Betreuung einreichen. Wie reiche ich das Gesuch inkl. Unterlagen ein? Das vollständige Gesuch für die Beantragung des Betreuungsgutscheins ist über das Online-Portal kiBon einzureichen. Sollte kein Internetzugang verfügbar sein, kann alternativ ein Papiergesuch ausgefüllt werden. 1. Zusicherung eines Betreuungsplatzes (Kita oder Tagesfamilie)
Sie machen sich wie bisher auf die Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tageselternvermittlung. Dazu nehmen Sie direkt mit der gewünschten Institution Kontakt auf. Stellen Sie sicher, dass Betreuungsgutscheine angenommen werden. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie auf dem Familienportal des Kantons Bern. Die Kita oder die Tageselternvermittlung wird Ihnen den Betreuungsplatz bestätigen. 2. Die Beantragung erfolgt über «kiBon» des Kantons Bern.
Für die Beantragung des Gutscheins benötigen Sie ein AGOV-Login. Wenn Sie für das Ausfüllen der Steuererklärung bereits ein AGOV-Login erstellt haben, können Sie die gleichen Zugangsdaten verwenden. Ansonsten können Sie direkt im «kiBon» ein AGOV-Login eröffnen. 3. Beantragung des Gutscheins bei der Gemeinde Lyss
Im Online-Portal kiBon können Sie den Betreuungsgutschein beantragen. kiBon führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag. Bitte senden Sie die unterschriebene Freigabequittung an die Gemeinde Lyss. Die Gemeinde Lyss verlangt in allen Fällen zur Überprüfung der erfassten Angaben folgende Unterlagen (diese können im kiBon direkt hochgeladen werden):
> definitive Steuerveranlagung oder ausgefüllte Steuererklärung > Lohnausweise und Nachweise über das Vermögen (sofern die definitive Veranlagung noch nicht vorliegt oder die Steuererklärung noch nicht ausgefüllt ist)
> Arbeitsverträge
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Lyss nur vollständige Anträge bearbeitet. Für die Beantragung eines Gutscheins ist daher das rechtzeitige Ausfüllen der Steuererklärung unerlässlich.
Ausnahmen:
> Quellenbesteuerte reichen die Lohnausweise und die Bankauszüge per 31.12. des Vorjahres ein.
> Bezügerinnen / Bezüger von Sozialleistungen können anstelle der Steuerunterlagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug einreichen. Haben Sie keinen Internetzugang? Bitte füllen sie das Papiergesuch aus und reichen sie dies mit sämtlichen Belegen bei der Gemeinde Lyss, Soziales + Gesellschaft, Marktplatz 14, 3250 Lyss, ein. 4. Verfügung durch die Gemeinde Lyss
Die Gemeinde Lyss wird Ihr Gesuch prüfen und Ihnen die Verfügung per Post zustellen. Die Gutscheinhöhe ist auf der Verfügung ersichtlich. Der Gutscheinbetrag wird durch die Gemeinde an die ausgewählte Betreuungsinstitution überwiesen. Von der Betreuungsinstitution erhalten Sie eine um den Betreuungsgutschein reduzierte Rechnung. 5. Rechtsgrundlagen Reglement über die Betreuungsgutscheine Gemeinde Lyss Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung beim Erfassen des Gesuches, wir helfen Ihnen gerne. Cornelia Pfirter
Tel: 032 387 01 59
E-Mail: cornelia.pfirter@lyss.ch oder BGutscheine@lyss.ch Telefonisch erreichbar: Dienstag- und Mittwochmorgen, Donnerstag Ein Beratungstermin kann telefonisch vereinbart werden. | Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Formular Einkommensverschlechterung für die Gutscheinperiode 2025/26 Formular aktuelles Beschäftigungspensum für die Gutscheinperiode 2025/26 Gesuch um Betreuungsgutscheine für die Gutscheinperiode 2025/26 Informationsbroschüre des Kantons Bern Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Elternteil Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige
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Wie werde ich private/r MandatsträgerIn?  Wie werde ich private MandatsträgerIn?
Für ältere, aber auch jüngere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten alleine zu besorgen, suchen wir BeiständInnen, sogenannte private MandatsträgerInnen.
Es können sich alle interessierten Frauen und Männer mit gutem Leumund für die Übernahme eines entschädigungsberechtigten Mandates melden. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sie können sich bei untenstehender Adresse melden: Gemeinde Lyss Soziales + Gesellschaft Gaudenz Heeb Markplatz 14 3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30
E-Mail: gaudenz.heeb@lyss.ch Anschliessend wird Herr Gaudenz Heeb mit Ihnen Kontakt aufnehmen. | /de/Flyer-Private-Mandatstragende.pdf
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