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Dienstleistung | Dokumente | Bestellen | Formular/Link |
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Heimatausweis - bestellen Wennn Sie sich in einer anderen Gemeinde als WochenaufenthalterIn anmelden möchten, bestellen Sie bitte bei den Einwohnerdiensten Lyss einen Heimatausweis. Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben:
Der Heimatausweis wird Ihnen per Post zugestellt oder direkt am Schalter ausgehändigt. Kosten | |||
Heimatschein - bestellen Der Heimatschein dient als Grundlage für die Registrierung der Personendaten in das Kontrollregister des Wohnorts. Für die Ausstellung eines Heimatscheines ist das Zivilstandsamt des Heimatortes zuständig. | |||
Strom - Umzug melden / Tarife Die Energie Seeland AG beliefert Lyss und Busswil mit Energie. Dazu gehört auch der Bau und Unterhalt des Verteilnetzes. Melden Sie bitte deshalb Ihren Umzug der Energie Seeland AG damit die Zählerablesung veranlasst werden kann. | |||
Wohnsitzbescheinigung - bestellen Eine Wohnsitzbescheinigung können Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste, telefonisch oder online bestellen.
Gebühr: Fr. 20.00 + Fr. 2.00 Porto | |||
Zuzug Schweizer BürgerInnen Melden Sie sich bitte persönlich innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum an. Wir benötigen dazu folgende Unterlagen: Heimatschein, Familienbuch (wenn verheiratet) und Mietvertrag. Die Gebühr für den Niederlassungsausweis beträgt Fr. 20.00.
Ausländische Staatsangehörige Melden Sie sich bitte persönlich innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum an.
| E-Rechnung / eBill | ||
Altersbeauftragter / Koordinator Generationenprojekte Der Altersbeauftragte Lyss steht Ihnen für alle Anliegen im Altersbereich zur Verfügung.Er nimmt gerne Ihre Anregungen und Bedürfnisse entgegen und unterstützt sie bei der Suche nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten. Dank der Einbettung dieser Fachstelle bei der Beratungsstelle Lyss der Pro Senectute Kanton Bern kann Ihnen nach Wunsch die für Sie angepasste, individuelle Beratung und Unterstützung angeboten werden. Ihre Anliegen und Anregungen nimmt auch gerne der Seniorenrat entgegen, eine ständige Fachgruppe der Gemeinde Lyss
Generationenverbindend - Disco in der Kufa von 50 - 80 am Freitag, 22.11.2024
Möglichst lange unabhängig Zuhause leben! Das ist ein vielfach geäusserter Wunsch. Nicht alles ist beeinflussbar - tun Sie, was in Ihren Möglichkeiten steht! Mobilität und Gesundheitsförderung begünstigen sich gegenseitig. Es gibt vielfältige Angebote, die Sie dabei untersützen.
Hilfreiche Informationen und Adressen zum Thema Alter können Sie der Broschüre "Wir bieten Hand - wo ältere Menschen Unterstützung finden" entnehmen. In Papierform ist diese am Schalter der Einwohnerkontrolle, auf dem Sozialdienst Lyss sowie bei der Pro Senectute Lyss erhältlich.
Kontakt Altersbeauftragter, Daniel Béguelin ________________________________________________________________
| Altersleitbild 2016 Generationen - Treff Gymnastik im Wohnzimmer Kursangebote Pro Senectute in Lyss Malreden - anonym, vertraulich, kostenlos Pro Senecute: Beratung / Consulenza / Savjetovanje Wir bieten Hand - wo ältere Menschen Unterstützung finden_2024.01 | ||
Versichertenausweis (AHV-Karte) - bestellen Ab sofort kann die Anmeldung für einen Versicherungsausweis online und ohne Unterschrift eingereicht werder: Anmeldung für einen Versicherungsausweis | |||
Vaterschaftsentschädigung - beantragen Erwerbstätige Väter haben in den ersten sechs Monaten, ab der Geburt ihres Kindes, Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn ein Vater:
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat; spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens und höchstens Fr. 220.00 pro Tag. Der Vater kann den Anspruch via seinem Arbeitgeber geltend machen, wenn er nicht selbstständigerwerbend ist, oder er kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und der Vater es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen. Die Vaterschaftsentschädigung wird rückwirkend ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstags. Merkblatt: Vaterschaftsentschädigung Formulare: Anmeldung Vaterschaftsentschädigung und Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung Online-Rechner: Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmer und Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Selbständigerwerbende | |||
Sozialhilfe - beantragen Beratung
In Not geraten? Anspruch auf Sozialhilfe
Ihre Rechte
Ihre Pflichten
Praktische Hinweise
In Not geraten?
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Persönliche.....
Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
Verwandtenunterstützung
Beratung
Beschwerderecht
Existenzsicherung
Schweigepflicht und Diskretion
Ihre Pflichten
Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft
Rückerstattungspflicht
Form der Zusammenarbeit
Rechtzeitig Kontakt aufnehmen
Unterlagen
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Pilzkontrollen - durchführen lassen Die Pilzkontrolle findet jeweils am Samstag und Sonntag von August bis Ende Oktober im Sieberhuus, Herrengasse 4, 3250 Lyss, statt (siehe auch Publikation im Anzeiger Aarberg).
Die Schweizerische Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane hat eine eigene Homepage, wo Sie eine Pilzkontrollstelle in der Region finden können: www.vapko.ch.
Pilzkontrolleure: Pilzkontrolleur (Urs Weibel) Murtenstrasse 4b, 3270 Aarberg Telefon: 032 391 71 21 Mobile: 079 631 77 78
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Trinkwasser - Informationen einholen Die Gemeinden Lyss und Busswil beziehen ihr Wasser bei der Energie Seeland AG. Ihr frisches Trinkwasser erhalten Sie aus den eigenen Quellen der Energie Seeland AG und aus dem Grundwasser. Weitere Informationen über die Wasserqualität finden Sie auf der Internetseite der Energie Seeland AG. | |||
Altersrente (AHV) - anmelden Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Kein Anspruch auf eine Kinderrente haben Personen, welche die Altersrente vorbeziehen. Anspruch auf eine Altersrente haben :
Reform AHV 21 - Erhöhung des Rentenalters für Frauen Die Erhöhung des Rentenalters betrifft Frauen, die zwischen 1961 und 1963 geboren wurden: Jahrgang und Referenzalter (ab 2024) 1961 64 Jahre + 3 Monate 1962 64 Jahre + 6 Monate 1963 64 Jahre + 9 Monate Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65. Der Anspruch entsteht ab Folgemonat des ordentlichen Rentenalters.
Die Rentenanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse, mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug, eingereicht werden. Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente auszahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente). Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
Merkblatt: Altersrente und Hilflosenentschädigung der AHV Formulare: Anmeldung für eine Altersrente
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SchülerInnen - anmelden Sie werden demnächst nach Lyss ziehen. Danke, dass Sie Lyss als Wohnsitz gewählt haben und wir heissen Ihre Familie herzlich willkommen. Damit Ihr schulpflichtiges Kind nach Ihrem Umzug so schnell wie möglich die Schule besuchen kann, bitten wir Sie das untenstehendes Formular auszufüllen. Sie werden anschliessend schriftlich über die Klasseneinteilung informiert. | |||
Stand-Bewilligung beantragen Das Aufstellen eines Standes auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Sie können das Gesuch persönlich am Schalter der Einwohnerdienste beantragen oder direkt ausfüllen und per Mail an Öffentliche Sicherheit zustellen. | |||
Gemeindebibliothek Die Gemeindebibliothek Lyss hat folgende Medien in ihrem Bestand:
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Feuerungskontrolle / Kaminfeger - Informationen einholen Die Aufgabe des Feuerungskontrolleurs beinhaltet die regelmässige Kontrolle von Feuerungsanlagen mit Heizöl "Extra leicht" und Gas auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV). Verstösse werden dem beco und der Gemeinde gemeldet. Die Kosten für die Kontrolle werden direkt in Rechnung gestellt. Zuständig: Feuerungskontrolleur Matthias Hofstetter (Details siehe externer Link) | |||
Abfallentsorgung - Informationen einholen / Tarife Organisation und Durchführung der Entsorgung aller Siedlungsabfälle. Sicherstellung der Sammeldienste für Kehricht und Grünabfälle bzw. zur Verfügungsstellung von Sammelstellen für Wert- und Schadstoffe. Gewährleistung einer ökologisch sinnvollen und gesetzeskonformen Entsorgung der anfallenden Materialien. Beratung in Abfallfragen für Bevölkerung und Betriebe. Sicherstellung des Betriebes der regionalen Tierkörpersammelstelle für Lyss und 32 umliegende Gemeinden. | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill Kompostierbare Abfälle | ||
Baugesuch - einreichen Wenn Sie an Ihrem Gebäude oder auf Ihrem Grundstück etwas bauen, erstellen oder verändern möchten, ist in der Regel vor der Ausführung eine Baubewilligung einzuholen. Ist das Verfahren gut geplant und rechtmässig, wird Ihnen die zuständige Behörde die Baubewilligung rasch erteilen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bau + Planung Lyss stehen Ihnen bei Fragen am Schalter und am Telefon gerne zur Verfügung. Auskunftserteilung sowie einfache Voranfragen werden kostenlos beantwortet. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen. Das Baureglement kann hier eingesehen werden. Bauvoranfragen richten Sie bitte an die Abteilung Bau + Planung. Baugesuche werden ab 1. März 2022 nur noch elektronisch via eBau entgegengenommen. Zonenplan (im Drop-down Menü "Karten" oben links die Karte "Zonenplan/ÖREB" wählen) Der ÖREB-Kataster beinhaltet grundlegende Informationen für alle, die ein Grundstück besitzen, ein Haus bauen möchten oder sich mit Immobilien beschäftigen. Beim Ausfüllen der Baugesuchsformulare können Ihnen eventuell folgende Informationen dienen Bei Baubeginn und Bauende sind bitte die folgenden Formulare einzureichen Ab dem 01. Juli 2023 bieten wir neu für Bauherren mit einem Bauvorhaben in Lyss oder Busswil Unterstützung bei der Erfassung Ihres Baugesuches im eBau an (Informationsblatt). | Baugesuchsformular Z (Schriftliche Zustimmung Nachbarn) Baumschutz Merkblatt Zonenplan 1 Lyss Zonenplan Naturgefahren Busswil ÖREB Faltflyer | ||
Fundbüro - Gegenstand abgeben, abholen Haben Sie einen Gegenstand verloren oder gefunden, dann melden Sie sich bei uns oder bei Verdacht auf einen Diebstahl bei der Polizei. Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter. | |||
Datensperre - beantragen Die Einwohnerdienste erteilen einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e EhepartnerIn und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
| Gesuch um Datensperre | ||
Erlass von Steuern - Gesuch einreichen Bei einem Erlass der Steuern verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.
Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden im Normalfall auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. (Der Vorbehalt muss bei der kant. Steuerverwaltung, Bereich Inkasso vor der Zahlung angemerkt werden.)
Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass soll dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dabei werden die Vermögenswerte bei der Beurteilung des Erlassgesuches miteinbezogen. Im Erlassverfahren wird zudem eine rechtskräftige Veranlagung nicht auf ihre Gesetzmässigkeit resp. materielle Richtigkeit überprüft. Allfällige Fehler in der rechtskräftigen Veranlagung können nicht über das Erlassverfahren korrigiert werden.
Ein Erlassgrund kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit bezahlen kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar.
Formulare können Sie beim Steuerbüro Lyss anfordern oder online ausfüllen. | |||
Strafregisterauszug - bestellen siehe Direktlink
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Handlungsfähigkeitszeugnis - beantragen Volljährige Personen können bei KESB Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg ein Handlungsfähigkeitszeugnis beantragen.
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Todesfall - was tun? Was tun im Todesfall? Wir verweisen auf das beiliegende Merkblatt (Merkblatt Todesfall)
| Gesuch für die Inanspruchnahme unentgeltlicher Bestattung Merkblatt Todesfall Merkblatt unentgeltliche Bestattung | ||
Adressanfragen Für Adressanfragen wenden Sie sich bitte schriftlich, mit Interessennachweis, an die Einwohnerdienste. Die Gebühr für die Erteilung einer Adressauskunft bzw. für Bestätigung der Personalien beträgt Fr. 10.00 | |||
Ferienplan - einsehen Schulferien 2023 bis 2028 | /wAssets/docs/B-K/Ferienplan-2023-2028.pdf | ||
Grabaufhebung - beantragen Nach Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren (bei Doppel- und Wahlgräbern beträgt die Ruhefrist 40 Jahre) kann die Aufhebung eines Grabes beantragt werden. Für die Erteilung zur Räumung einer Grabstätte ist das Formular "Aufhebung einer Grabstätte auf dem Friedhof" einzureichen.
| Aufhebung einer Grabstätte auf dem Friedhof | ||
Hinterlassenenrente - beantragen Anspruch auf Witwenrente Verheiratete Frauen, deren Ehemann oder Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehemann oder ehemalige Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Anspruch auf Witwerrente Verheiratete Männer, deren Ehefrau bzw. Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder haben. Geschiedene Männer, deren Ex-Ehefrau bzw. Ex-Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, bis ihr jüngstes Kind 18-jährig wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern im Oktober 2022 für diskriminierend. Informationen zum Urteil des EGMR vom 11.10.2022. Ansatz Witwen- oder Witwerrente Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt mindestens Fr. 980.00, höchstens Fr. 1'960.00. Anspruch auf Waisenrente Kinder deren Vater und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente :
Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten (eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausgleichskasse auf).
Merkblatt: Hinterlassenenrenten der AHV Formular: Anmeldung Hinterlassenenrente | |||
Siegelung Die Siegelungsfachperson wird innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todesfalls zusammen mit den Angehörigen ein Siegelungsprotokoll erstellen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern. Die Gebühr für die Dienstleistung richtet sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde Lyss. | |||
Lysser Chronik 2017 Die Gemeindechronik kann während den Öffnungszeiten in der Unteren Mühle, Mühleplatz 8, und auf der Gemeindeschreiberei, Marktplatz 6, gekauft werden. | Lysser Chronik 2017 | ||
EasyGov.swiss Der Online-Schalter für Unternehmen EasyGov macht die Behördengänge einfach, schnell und effizient. Die sichere und zuverlässige Plattform ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort. EasyGov entlastet und spart Kosten – bei den Unternehmen und bei den Behörden. | |||
Parkbewilligung (Parkkarte) - bestellen Ab sofort können Parkbewilligungen (Anwohner-, Pendler-, Tages- und Wochenkarten, u.a.) auf der Homepage www.parkkarten.lyss.ch automatisch beantragt und direkt bezahlt werden. Es müssen keine Parkbewilligungen mehr hinter der Frontscheibe gelegt werden, da die Gültigkeit der Bewilligung durch das hinterlegte Kontrollschild kontrolliert wird. Über eine datenschutzkonforme Administration der Parkbewilligung über die Website werden die erforderlichen Daten übermittelt. Die Bezahlung kann mittels Kreditkarte (Mastercard, VISA, PostFinance), Online-Banking (PostFinance E-Finance), Online Zahlungsdienst (TWINT) oder Einzahlungsschein erfolgen. Weiterhin können Parkbewilligungen auch am Schalter der Einwohnerdienste, Marktplatz 6, 3250 Lyss erworben werden. | |||
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose - habe ich Anrecht? Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren (mindestens 60 Jahre alt und kein Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggeld), können Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen sind in ihrer maximalen Höhe begrenzt. Mit der Checkliste können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen: Checkliste Überbrückungsleistungen Merkblatt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Formular Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose | |||
Umzug melden Sind Sie umgezogen? Dann bitten wir Sie, uns Ihre neue Adresse innert 14 Tagen unter Abgabe des Niederlassungsausweises bzw. Ausländerausweises am Schalter zu melden. Umzüge können frühestens sechs Wochen vor Umzug auch online gemeldet werden. | |||
Wegzug Sie sind aus Lyss weggezogen? Dann bitten wir Sie, sich mit Ihrem Niederlassungsausweis spätestens am Wegzugstag persönlich an unserem Schalter abzumelden. Wir werden Ihnen den Heimatschein aushändigen mit welchem Sie sich bei der neuen Wohngemeinde wieder anmelden können. Als ausländische Person bitten wir Sie uns Ihren Ausländerausweis und den Pass mitzubringen.
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Totes Tier gefunden - wo melden? | Tierkörpersammelstelle Benützungsordnung | ||
Marktstand - reservieren Die Abteilung Bau + Planung besitzt total 12 Marktstände welche an Interessierte vermietet werden (siehe Merkblatt unter "Dokumente"). | Marktstandreservation - Merkblatt | ||
Auslandaufenthalt - Informationen zu AHV-Beiträgen einholen Eine Person, die ins Ausland geht, ohne sich dort an einem bestimmten Ort niederzulassen und ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann bei der schweizerischen AHV Beiträge abrechnen, indem sie sich vor der Abreise bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausgleichskasse meldet. Bis zu ihrer Rückkehr wird sie als Nichterwerbstätige erfasst werden.
Merkblatt: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO Formular: Anmeldung Nichterwerbstätige Online-Rechner: Beitrag für einen Nichterwerbstätigen | |||
Betreuungsgutschriften - anmelden Ziel der Betreuungsgutschriften ist, Personen eine höhere Rente zu verschaffen, wenn diese sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern. Es handelt sich um keine direkte Geldleistung, sondern um die Gutschrift eines Einkommens im individuellen Konto der pflegenden Person, welche bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente mit eingerechnet wird. Wann entsteht ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften? Betreuungsgutschriften werden gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Alle genannten Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Merkblatt: Betreuungsgutschriften Formular: Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften | |||
Ergänzungsleistungen - anmelden Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens- /Vermögenslage der Antragsteller.
Recht auf Ergänzungsleistung könnten Sie haben, wenn Sie mindestens - eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen - Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein. Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen. Seit 1. Januar 2021 wurde eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als Fr. 100'000.00 für eine einzelne Person, Fr. 200'000.00 für ein Ehepaar, Fr. 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV. Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögens.
Merkblätter: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Formular: Anmeldung für Ergänzungsleistungen Online-Rechner: Anspruch auf Ergänzungsleistung | |||
Volkshochschule - Informationen einholen Die Volkshochschule Region Biel-Lyss versteht sich als zweisprachige Bildungs- und Begegnungsstätte im Dienste der Region; ihr Angebot steht hauptsächlich Erwachsenen offen und setzt keine besonderen Vorkenntnisse voraus. Der Bildungsauftrag der VHS umfasst unter anderem die Entwicklung und Vertiefung der Allgemeinbildung, Persönlichkeitsbildung sowie die Erweiterung und Entwicklung persönlicher, sprachlicher und beruflicher Fähigkeiten. | Einteilung der Kinder in die Volksschule | ||
Selbstständigerwerbende - Anmeldung bei AHV Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die :
Zeitlich gesehen müssen Selbständigerwerbende Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vom 1. Januar an zahlen, der auf ihren 17. Geburtstag folgt. Sie sind aber weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert, noch gegen Unfall und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.
Merkblatt: Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO und Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung Formular: Anmeldung als Selbständigerwerbende Online-Rechner: Berechnung der Beiträge für einen Selbständigerwerbenden | |||
Stellenangebote Gemeinde Lyss - einsehen Der Personaldienst ist verantwortlich für sämtliche Personalprozesse und steht den Vorgesetzten sowie Mitarbeitenden für Fragen zur Verfügung. Die Gemeinde Lyss bietet pro Schuljahr jeweils 2 kaufmännische Lehrstellen an. Die Ausbildung ist vielseitig und interessant, durchlaufen die Lernenden doch alle Abteilungen der Gemeinde. Alle 2 Jahre bilden wir in der Abteilung Bildung + Kultur zudem eine/n Büroassistent/in aus. Weiter bilden wir alle 3 Jahre in unserem Werkhof sowie bei den Anlagen auch junge Menschen zum Fachmann bzw. Fachfrau Betriebsunterhalt, Fachrichtung Werkdienst oder Hausdienst aus. In diesen Ausbildungen werden die grundlegenden Tätigkeiten aus verschieden handwerklichen Berufsfeldern vermittelt. Die Lehrstellen werden jeweils im August öffentlich ausgeschrieben. | |||
Nichterwerbstätige - Anmeldung bei AHV Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Dabei handelt es sich insbesondere um:
Im Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Vom zeitlichen Gesichtspunkt her gesehen, müssen nichterwerbstätige Personen AHV-Beiträge ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64, Männer 65) entrichten. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Merkblatt: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO Formular: Anmeldung für Nichterwerbstätige Online-Rechner: Beitrag für einen Nichterwerbstätigen | |||
Velo - einstellen Velostation Lyss Die Velostation Lyss bietet direkt beim Bahnhof sichere und gedeckte Veloparkplätze. Die Anlage bietet Platz für 299 Velos. Dank elektronischem Zutrittssystem können Sie Ihr Velo an 365 Tagen rund um die Uhr parkieren.
Anzahl Plätze 141 bewachte und 158 unbewachte Plätze.
Preise
Die unbewachten Plätze sind kostenlos.
Öffnungszeiten Kasse, Montag bis Freitag: 7.00 bis 10.00 Uhr, 16.00 bis 18.00 Uhr | Veloguide Lyss und Umgebung | ||
Abstimmungs- und Wahllokale - Standorte und Öffnungszeiten Standorte und Öffnungszeiten der Abstimmungs- und Wahllokale | |||
Hundehaltung - Taxe Hundetaxe Die Hundetaxe wird den gemeldeten Hundebesitzern jeweils im August in Rechnung gestellt. Die Taxe beträgt Fr. 120.00 für jeden Hund, welcher am Stichtag 6 Monate alt ist. Bitte teilen Sie uns mit, falls Ihr Hund gestorben oder nicht mehr in Ihrem Besitz ist. Das Tragen der Hundemarke ist nicht mehr obligatorisch. | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill | ||
Quellensteuer Die Quellensteuer wird bei ausländischen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie noch nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL). Dies sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche den quellenbesteuerten Steuerpflichtigen eine Leistung ausrichten. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. Alle Schuldner der steuerbaren Leistung, die für ihre quellensteuerpflichtigen Personen die Quellensteuer abrechnen müssen, können – nach der Registrierung im TaxMe Portal – diese Abrechnungen elektronisch erfassen und übermitteln. Dabei profitieren sie von einer höheren Bezugsprovision als mit der Einreichung von schriftlichen Abrechnungen auf dem Postweg.
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Kurtaxe - Beherbergungsabgabe Über den Verein seeland.biel/bienne hat Tourismus Biel-Seeland den Tourismusförderungsauftrag für alle Gemeinden im Seeland erhalten. Ein attraktiver Tourismus erhöht die Standortattraktivität sowohl von Lyss als auch dem ganzen Seeland, daher hat der Grosse Gemeinderat der Einführung einer Kurtaxe zugestimmt. Die nötige Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kurtaxe hat der Grosse Gemeinderat mit der Verabschiedung des Kurtaxenreglementes am 28.08.2006 geschaffen.
Am 11.12.2006 hat der Gemeinderat die Kurtaxenverordnung verabschiedet und darin festgelegt, dass die Kurtaxe für Übernachtungen in Gastgewerbebetrieben Fr. 1.00 pro Person und Nacht und für Übernachtungen in Ferienwohnungen, Privatzimmern, Gemeinschaftsunterkünften oder in Unterkunftsstätten von Jugendherbergen und Campingplätzen Fr. 0.50 pro Person und Nacht beträgt. Kinder unter 16 Jahren sind nicht abgabepflichtig.
Das Inkasso der Kurtaxe hat die Gemeinde Lyss an den Tourismus Biel-Seeland übertragen. http://www.seeland-biel-bienne.ch/
| Kurtaxe Infoblatt | ||
Rechtsauskunftsstelle des Bernischen Anwaltsverbandes Der bernische Anwaltsverband führt in Lyss eine Rechtsauskunftsstelle. Jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat von 18:00 - 20:00 Uhr finden die Sprechstunden im Sitzungszimmer im 3. Stock der Gemeindeverwaltung, Marktplatz 6, 3250 Lyss statt. Es ist eine Voranmeldung erforderlich über das Advokaturbüro Rätz Hübscher Kräuchi, Lyss unter 032 386 71 10 (Montag - Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr) | |||
Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV+) Bezahlen Sie Ihre Rechnungen praktisch und bequem mit dem Lastschriftverfahren (LSV), wenn Sie Bankkunde sind oder Debit Direct (DD), wenn Sie Postkunde sind. So wird immer der korrekte Betrag genau am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht. Einfach das Formular ausfüllen und uns zustellen. | Belastungsermächtigung Post- oder Bankkonto (Debit Direct oder LSV) E-Rechnung / eBill | ||
Jahresrechnung - Informationen einholen Die Jahresrechnung wird jeweils im Mai vom Grossen Gemeinderat verabschiedet. Unter "Dokumente" finden Sie die Jahresrechnungen der letzten Jahre.
| Jahresrechnung 2017 Jahresrechnung 2018 Jahresrechnung 2019 Jahresrechnung 2020 | ||
Budget - Informationen einholen Das Budget wird jeweils im November vom Grossen Gemeinderat verabschiedet. Unter Dokumente finden Sie die Budgetunterlagen der letzten Jahren. | Budget 2018 Budget 2019 Budget 2020 Budget 2021 Budget 2022 | ||
Abwasser - Tarife | E-Rechnung / eBill | ||
Ortsbild - Beitragsgesuch Vor Einreichung eines Ortsbild-Beitragsgesuches empfehlen wir Ihnen die Kontaktnahme mit der Abteilung Bau + Planung Lyss. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Die verschiedenen Beitragsgesuche finden Sie auf der rechten Seite unter Dokumente. | Beitragsgesuch an die Denkmalpflege Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen für das Ortsbild | ||
Familienzulagen - anmelden Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Sie umfassen :
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger haben Sie nur einen Anspruch, wenn Ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht Fr. 44'100.00 im Jahr nicht übersteigt und Sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie den Antrag in der Regel bei Ihrem Arbeitgebenden. Als Selbständigerwerbende oder Selbständigewerbender stellen Sie den Antrag bei der Familienausgleichskasse, bei welcher Sie angeschlossen sind. Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger stellen Sie den Antrag in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Merkblatt: Familienzulagen Formulare: Anmeldung Familienzulagen und Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen sowie Mutationsmeldung für Familienzulagen | |||
Zonenplan und Baureglement - einsehen Die genaue Umschreibung der Zonen finden Sie im Baureglement. Zonenplan (im Drop-down Menü "KARTEN" oben links die Karte "Zonenplan-ÖREB" wählen) Der ÖREB-Kataster beinhaltet grundlegende Informationen für alle, die ein Grundstück besitzen, ein Haus bauen möchten oder sich mit Immobilien beschäftigen. Weitergehende Informationen auf der Planungsebene der Region siehe Verein seeland.biel/bienne und auf der Planungsebene Kanton siehe unter Amt für Gemeinden und Raumordnung und Vermessung und Geoinformation. | Zonenplan 1 Lyss Zonenplan 2 Lyss Zonenplan Busswil Zonenplan Naturgefahren Busswil Zonenplan Naturgefahren Lyss Nord Zonenplan Naturgefahren Lyss Süd ÖREB Faltflyer | ||
Energieberatung Für Informationen und Unterstützung steht Ihnen die Energieberatung Seeland gerne zur Verfügung. Die Gemeinde Lyss ist seit 2000 Energiestadt. Bei Interesse empfehlen wir Ihnen gerne Energiestadt und energieschweiz zu besuchen.
| Energiebulletin_2015_1 Energiebulletin_2015_2 Energiebulletin_2016_1 Energiebulletin_2016_2 Energiebulletin_2017_1 Energiebulletin_2018_1 Energiebulletin_2018_2 | ||
Feuerbrand - wie vorgehen | Feuerbrand - Kontrolle der Hausgärten Feuerbrand im Hausgarten? | ||
Wie werde ich private/r MandatsträgerIn? Wie werde ich private MandatsträgerIn? Sie können sich bei untenstehender Adresse melden:
Gemeinde Lyss Soziales + Gesellschaft Gaudenz Heeb Markplatz 14 3250 Lyss
E-Mail: gaudenz.heeb@lyss.ch
Anschliessend wird Herr Gaudenz Heeb mit Ihnen Kontakt aufnehmen. | Flyer Private Mandatstragende | ||
Kleinkinder und Eltern – Unterstützung In Lyss bestehen Angebote an familienergänzender Kinderbetreuung. Eltern, die für ihre Kinder eine Spielgruppe, etc. suchen, werden auf die Broschüre "Wir bieten Hand - wo Kleinkinder und Eltern Unterstützung finden" (siehe unter Dokumente) verwiesen.
Nützliche Links/Kontakte: Kindertagesstätte Uhunäscht Lyss | Familienergänzende Kinderbetreuung Angebot in Busswil Wir bieten Hand - wo Kleinkinder und Eltern Unterstützung finden | ||
Arbeitgebende - Anmeldung bei AHV Wenn Sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitgebende/r anmelden möchten, bitten wir Sie die entsprechenden untenstehende Anmeldung für Arbeitgeber komplett auszufüllen und mit den notwendigen Belegen an die zuständige AHV-Zweigstelle des Geschäftsortes zurückzusenden.
Merkblatt: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO Formulare: Anmeldung für Arbeitgeber und Eintrittsmeldung in den Betrieb Online-Rechner: Auf der Lohnbescheinigung anzugebender Lohn | |||
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren BGSA - Anmeldung bei AHV Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf ihren Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort der Tätigkeit erforderlich. Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse ist es möglich, das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende zu benutzen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.
Merkblatt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber und Hausdienstarbeit Formular: Anmeldung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren und Lohnbescheinigung BGSA | |||
Flexibles Rentenalter Reform AHV21 An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt. Für die heutigen Rentnerinnen und Rentner ändert sich also nichts. Mit der Reform wird das Rentenalter der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel, zwischen 63 und 70 Jahren, bezogen werden. Ebenfalls können durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte fehlen uns zurzeit noch die Ausführungsbestimmungen. Wir werden daher nicht in allen Fällen Berechnungen nach den neuen Regeln vornehmen können. Rentenvorausberechnungen für Frauen, die von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind, können wir bereits vornehmen.
Es gelten folgende Grundsätze:
AHV-Rente vorbeziehen Die Altersrente kann um bis zu zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt. Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt. Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter. Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente. Die Anmeldung für eine Altersrente muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.
AHV-Rente aufschieben Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um bis zu fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten. Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubdauer festlegen. Ein Aufschub muss spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern geltend gemacht werden. Weiterarbeit nach dem Referenzalter nach Reform AHV21 Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Rentenalter (Rentenalter = Referenzalter) berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein. Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter? Der heute geltende AHV-Freibetrag von Fr. 1'400.00 pro Monat beziehungsweise Fr. 16'800.00 pro Jahr für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird künftig freiwillig. Dieser Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Dadurch können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der bestehenden Rente führen. Dazu muss eine Neuberechnung der Rente erfolgen. Wer kann von einer Neuberechnung profitieren? Insbesondere Frauen und Männer, welche Beitragslücken aufweisen, können ihre Rente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern unter Berücksichtigung der bezahlten AHV-Beiträge in dieser Zeit. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente. Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden? Eine Neuberechnung der Rente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rente. Anträge sind wegen der Übergangsregelungen frühestens ab dem Jahr 2024 möglich.
Merkblatt: Flexibler Rentenbezug Formular: Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente | |||
Rentenvorausberechnung Rentenvorausberechnungen sind interessant bei vorzeitigem Rentenbezug oder im Scheidungsfall. Die Berechnungen benötigen jedenfalls viel Zeit und die Bearbeitungsfristen sind dementsprechend lang.
Wo muss ich mein Gesuch um Rentenvorausberechnung einreichen? Das Gesuch um vorzeitige Rentenberechnung kann bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für die Berechnung und Auszahlung der vorbezogenen Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente ausbezahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente). Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
Reform AHV21 Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei kann ein Teil zwischen 20-80% oder die ganze Rente verlangt werden. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag. Wie hoch ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug oder Aufschub? Pro Vorbezugsjahr wird die Rente um 6.8% gekürzt. Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Aufschubs-Zuschlag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teil-Aufschub wird dieser Zuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente bezogen wird. Diese Kürzungssätze und prozentuale Zuschläge gelten ab dem 1. Januar 2024: Flexibles Rentenalter (akbern.ch)
Merkblatt: Rentenvorausberechnung und Auszug aus dem individuellen Konto Formular: Antrag für eine Rentenvorausberechnung und Bestellung Kontoauszug aus dem individuellen Konto Online-Rechner: Berechnung der Rente (ESCAL) | |||
Rückerstattung der Krankheitskosten (EL) Anspruchsvoraussetzungen Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen. Bei einem Anspruch auf eine jährliche EL werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zurückgezahlt. Bei einer Ablehnung der jährlichen EL, aufgrund eines Einnahmenüberschusses, werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nach Abzug des Einnahmenüberschusses zurückgezahlt. Vergütbar sind nur in der Schweiz entstandene Kosten. Im Ausland entstandene Kosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten. Folgende Kosten können auf Rückerstattung geprüft werden, bitte beachten Sie dazu auch das Merkblatt Krankheitskosten:
Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse / Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) für die Kosten aufkommen. Einreichung / Frist Die vollständigen Unterlagen reichen Sie bitte bei der zuständigen AHV-Zweigstelle ein. Die Rückvergütung der Kosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Merkblätter: Merkblatt Krankheitskosten und Merkblatt Zahnbehandlungen Formulare: Zahnformular Ergänzungsleistungen | Merkblatt Krankheitskosten | ||
Ökologische Ausgleichszahlungen - profitieren Prüfen Sie mit den Dokumenten auf der rechten Seite, wie Sie von ökologischen Ausgleichszahlungen profitieren können. | Landschaftlich bedingte Nutzungsauflagen - Richtlinien | ||
Vereinsunterstützung - beantragen Sie möchten ein Gesuch für eine Unterstützung Ihres Vereins oder Ihrer Veranstaltung einreichen?
Auf der rechten Seite unter Dokumente finden Sie die nötigen Formulare. | Gesuch für Defizitgarantie Gesuchsformular Vereinsunterstützung | ||
Werbung Vereine in der Schule Die Vereine aus Lyss und Busswil haben die Möglichkeit, zweimal pro Jahr Werbung für spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche mit dem internen Versand der Abteilung Bildung + Kultur an die verschiedenen Schulstandorte mitzusenden. | Richtlinien Bildungskommission - Werbung in den Schulen | ||
Aufbruchgesuch (Benützung von öffentlichem Terrain) Das Gesuch ist zusammen mit einem Situations- und Werkleitungsplan 1:500 mit Vorschlag der Grabfläche an die Abteilung Bau + Planung zu senden: | Aufbruchgesuch (Benützung von öffentlichem Terrain) | ||
E-Rechnung / eBill Empfangen und bezahlen Sie einfach und bequem Ihre Rechnung der Gemeinde Lyss als E-Rechnung/eBill. Registrieren Sie sich bei Ihrem Finanzinstitut und bereits ab der nächsten Rechnung erhalten Sie Ihre E-Rechnung/eBill. Weitere Informationen zu E-Rechnung finden Sie unter www.e-rechnung.ch, www.ebill.ch oder bei Ihrem Finanzinstitut. | E-Rechnung / eBill | ||
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Bei Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates können Sie unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Als versicherte Person können Sie die Höhe der Beiträge nicht selber bestimmen.
Bedingungen für einen Beitritt
Wie kann ich der freiwilligen Versicherung beitreten?
Zuständigkeit und weitere Informationen erhalten Sie hier: Schweizerische Ausgleichskasse SAK Telefon:+ 41 (0)58 461 91 11 Fax:+ 41 (0)58 461 97 05 E-Mail: sedmaster@zas.admin.ch Webseite: www.zas.admin.ch
Merkblatt: freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung | |||
Städtebaulicher Richtplan Zentrum einsehen | |||
Betreuungsgutschein beantragen Wer kann einen Betreuungsgutschein beantragen? Alle Eltern, die in der Gemeinde Lyss Wohnsitz haben, können einen Betreuungsgutschein bei der Gemeinde Lyss beantragen sofern sie bereits einen zugesicherten Betreuungsplatz mit kantonaler Zulassung im Kanton Bern (Kita, Tageseltern) haben. Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Eltern berufstätig (minimaler Beschäftigungsgrad; Familie: 120% / Alleinerziehende: 20%), in Aus-/Weiterbildung oder auf Stellensuche sind. Massgebend für die Berechnung des Betreuungsgutscheines ist das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familiengrösse. Die genauen Kriterien können Sie der Informationsbroschüre des Kantons Bern entnehmen. Mit dem Gutscheinrechner können Sie eine erste Berechnung selbst erstellen. Betreuungsgutscheine werden ebenfalls mit der entsprechenden Fachstellenbestätigung ausgegeben, wenn
Für welches Alter stellt die Gemeinde Lyss einen Betreuungsgutschein für Kinder aus? Grundsätzlich für Kinder im Vorschulalter sowie Kinder jeden Alters, die durch eine Tagesfamilie betreut werden. Wie oft muss das Gesuch eingereicht werden? Das Gesuch ist jährlich jeweils jahresübergreifend vom 01.08.-31.07. einzureichen. Die Einreichung muss im Vormonat der ersten Betreuung erfolgen. Rückwirkend kann kein Betreuungsgutschein gewährt werden. Beispiel: Wenn Sie für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.07.2025 Betreuungsgutschein benötigen, müssen sie bis spätestens am 31.07.2024 das Gesuch eingereicht haben. Teilen Sie uns bitte Veränderungen in der Betreuung und der persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse (Familiengrösse, Umzug, Anpassung des Erwerbspensums, Wechsel des Anbieters usw.) unverzüglich mit. Wie reiche ich das Gesuch inkl. Unterlagen ein? Bitte reichen Sie das vollständige Gesuch für die Beantragung des Betreuungsgutscheins über das Online-Portal kiBon oder in Papierform mit sämtlichen Belegen ein. 1. Zusicherung eines Betreuungsplatzes (Kita oder Tagesfamilie) 2. Einrichten eines BE-Logins für Online-Portal «kiBon» 3. Beantragung des Gutscheins bei der Gemeinde Lyss Haben Sie keinen Internetzugang? Bitte füllen sie die untenstehenden Papiergesuche aus. Reichen sie das Papiergesuch mit sämtlichen Belegen bei der Gemeinde Lyss, Soziales + Gesellschaft, Marktplatz 14, 3250 Lyss, ein. Gutscheinperiode 2024/2025 Zeitraum 01.08.2024 - 31.07.2025: 4. Verfügung durch die Gemeinde Lyss 5. Rechtsgrundlagen
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an: Gemeinde Lyss Telefon: 032 387 03 30 | Fachstellenbestätigung Betreuungsindikation Informationsbroschüre des Kantons Bern Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Beschäftigungspensum Gutscheinperiode 2024/2025 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Betreuungsgutschein Gutscheinperiode 2024/2025 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2023/2024 Papiergesuch Einkommensverschlechterung Gutscheinperiode 2024/2025 Ärztliche Bestätigung gesundheitliche Indikation Familienangehörige | ||
Blaues Kreuz Kanton Bern Haben Sie als Betroffener Probleme mit dem Alkohol? Machen Sie sich als Angehöriger Sorgen wegen dem Alkoholkonsum einer nahestehenden Person? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Gespräch. Gemeinsam klären wir die nächsten hilfreichen Schritte. | |||
Betreuungsentschädigung - anmelden Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.
Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches unmittelbar vor dem Bezug der Betreuungsentschädigung erzielt wurde, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Merkblatt Betreuungsentschädigung Formular Anmeldung Bereuungsentschädigung | |||
Adoptionsentschädigung - zuständige Stelle Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption. Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2020 waren es 33. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet:
Telefon: 058 462 64 25 Fax: 058 462 88 71 E-Mail: info.eak@zas.admin.ch Webseite: www.eak.admin.ch | |||
Plakatanschlagstellen | |||
Notfalltreffpunkt – Ihre Anlaufstelle im Ereignisfall Katastrophen können jederzeit und überall eintreten. Deshalb ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein. Wenn Sie im Ereignisfall Unterstützung benötigen, ist der Notfalltreffpunkt Ihre erste behördliche Anlaufstelle. Standorte |
Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch
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