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Adoptionsentschädigung - zuständige Stelle

Adoptionsentschädigung - zuständige Stelle
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik, Finanzen & Informatik

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet

In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2020 waren es 33. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet:


Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Schwarztorstrasse 59
3003 Bern
 

Telefon: 058 462 64 25

Fax: 058 462 88 71

E-Mail: info.eak@zas.admin.ch

Webseite: www.eak.admin.ch

https://www.akbern.ch/de/Versicherungen/EO-MSE-VSE-BUE/Adoptionsentschadigung/Adoptionsentschadigung.html

Dokumente



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Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
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