Reform AHV21
Das Inkrafttreten der AHV-Reform21, die in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen wurde, ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Da wir auf die Durchführungsbestimmungen dieser Reform warten, sind wir derzeit nicht in der Lage, Auskunft zu den Auswirkungen der Reform auf die Bedingungen des Rentenanspruchs, insbesondere für Frauen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, zu erteilen.
Sie können Ihre Fragen jedoch über das Kontaktformular stellen. Sobald ausführlichere Informationen verfügbar sind, können Sie diese auf der Website finden.
Bis dahin gelten folgende Grundsätze:
AHV-Rente vorbeziehen
Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.
Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt.
Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.
Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.
Die Anmeldung für eine Altersrente muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.
AHV-Rente aufschieben
Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.
Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubdauer festlegen.
Ein Aufschub muss spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern geltend gemacht werden.
Merkblatt: Flexibler Rentenbezug
Formular: Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente