News

news

1
Publikationen

publikationen

2
News

news

3

Flexibles Rentenalter

Flexibles Rentenalter
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik

Reform AHV21

An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt. Für die heutigen Rentnerinnen und Rentner ändert sich also nichts.

Mit der Reform wird das Rentenalter der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel, zwischen 63 und 70 Jahren, bezogen werden. Ebenfalls können durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden. 

Für detaillierte und verbindliche Auskünfte fehlen uns zurzeit noch die Ausführungsbestimmungen. Wir werden daher nicht in allen Fällen Berechnungen nach den neuen Regeln vornehmen können. Rentenvorausberechnungen für Frauen, die von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind, können wir bereits vornehmen.

 

Es gelten folgende Grundsätze:

 

AHV-Rente vorbeziehen

Die Altersrente kann um bis zu zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt.

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung für eine Altersrente muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

 

AHV-Rente aufschieben

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um bis zu fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubdauer festlegen.

Ein Aufschub muss spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern geltend gemacht werden.

Weiterarbeit nach dem Referenzalter nach Reform AHV21

Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Rentenalter (Rentenalter = Referenzalter) berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein.

Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter?

Der heute geltende AHV-Freibetrag von Fr. 1'400.00 pro Monat beziehungsweise Fr. 16'800.00 pro Jahr für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird künftig freiwillig. Dieser Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Dadurch können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der bestehenden Rente führen. Dazu muss eine Neuberechnung der Rente erfolgen.

Wer kann von einer Neuberechnung profitieren?

Insbesondere Frauen und Männer, welche Beitragslücken aufweisen, können ihre Rente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern unter Berücksichtigung der bezahlten AHV-Beiträge in dieser Zeit. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente.

Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden?

Eine Neuberechnung der Rente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rente. Anträge sind wegen der Übergangsregelungen frühestens ab dem Jahr 2024 möglich.

 

Merkblatt: Flexibler Rentenbezug

Formular: Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente

https://www.akbern.ch/de/Versicherungen/AHV-Leistungen/Altersrente-der-AHV/Altersrente-der-AHV.html

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

© 2023 Gemeinde Lyss, Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die "Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen".

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.