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Quellensteuer

Quellensteuer
Finanzen & Informatik, Steuerregisterführung

Die Quellensteuer wird bei ausländischen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie noch nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind.

Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL). Dies sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche den quellenbesteuerten Steuerpflichtigen eine Leistung ausrichten.

Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen.

Alle Schuldner der steuerbaren Leistung, die für ihre quellensteuerpflichtigen Personen die Quellensteuer abrechnen müssen, können – nach der Registrierung im TaxMe Portal – diese Abrechnungen elektronisch erfassen und übermitteln. Dabei profitieren sie von einer höheren Bezugsprovision als mit der Einreichung von schriftlichen Abrechnungen auf dem Postweg.

 

Quellensteuer Kanton Bern

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Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

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