Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Rechtsanspruch auf Bevorschussung, sobald der zahlungspflichtige Elternteil seine Leistungen nicht oder nicht korrekt erbringt.
Bevorschussbare Unterhaltstitel
- Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
- Trennungsurteil
- Unterhaltsvertrag/Mündigenunterhaltsvertrag genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde
- Unterhaltsurteil (Vaterschaftsurteil)
- Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
Die Bevorschussung der Alimente kann nur am gesetzlichen Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils beantragt werden. Das Gesuch um Bevorschussung muss schriftlich erfolgen.
Der maximale Bevorschussungsbetrag ist per 01.01.2025 CHF 1'008.00 (maximale einfache Waisenrente) pro Monat und Kind.
Nur nach erfolgter Genehmigung durch die Abteilung Soziales + Gesellschaft kann die Bevorschussung ausgeführt werden.
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.
Inkassohilfe für die Ehegattenalimente gleichzeitig mit dem Gesuch um Inkassohilfe für die Kinderalimente
Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Unterhaltstitel für das Inkasso
- Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
- Trennungsurteil
- Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.
Inkassohilfe für die Ehegattenalimente
Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Unterhaltstitel für das Inkasso
- Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
Lebt der Ehegatte in günstigen Verhältnissen wird beim Inkassoerfolg 4 % Gebühr verrechnet. Die Inkassokosten werden in Abzug gebracht.
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.
Gesuche können per E-Mail an: alimente@lyss.ch eingereicht werden