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Mutterschaftsentschädigung - beantragen

Mutterschaftsentschädigung - beantragen
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft wird auf das Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) verwiesen.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:

während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf :

  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes (mindestens 3 Wochen) kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.

 

Merkblatt: Mutterschaftsentschädigung

Formular: Anmeldung Mutterschaftsentschädigung und Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (bei mehreren Arbeitgebern)

Online-Rechner: Mutterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerin und Mutterschaftsentschädigung für Selbständigerwerbende

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
Fr
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