Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fällt.
Die Initiative ist gültig, wenn
Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtmässigkeit und gibt den InitiantInnen das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.
Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt.
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