Die Abteilung Soziales + Gesellschaft ist für die Durchführung von Abklärungen für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland und für die Mandatsführung von Beistandschaften im Erwachsenenschutz zuständig.
Abklärungen im Auftrag der KESB Seeland
Die KESB kann die Abteilung Soziales + Gesellschaft beauftragen, bei einer eventuellen Selbstgefährdung einer erwachsenen Person eine vertiefte Abklärung durchzuführen. Diese dauert in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit werden mit der betroffenen Person, involvierten Angehörigen und Fachkräften Gespräche geführt und für die Abklärung wichtige Informationen eingeholt. Bei Bedarf und Möglichkeit wird die betroffene Person bereits während dieser Zeit beratend unterstützt, um einer allfälligen Selbstgefährdung entgegenzuwirken.
Die Abklärung hat zum Ziel, einzuschätzen, ob die betroffene Person in ihrer Lebenslage gefährdet ist und ob die allfällige Notlage aus eigener Kraft oder mithilfe ihres sozialen Umfelds und involvierten Fachkräften behoben werden kann, oder ob behördliche Massnahmen wie beispielsweise eine Beistandschaft oder eine Unterbringung erforderlich sind.
Am Ende der Abklärung wird ein Bericht mit Empfehlungen an die KESB eingereicht. Neben Handlungsanweisungen, die sich direkt an die betroffene Person richten, können der KESB behördliche Massnahmen empfohlen werden. Auf Grundlage des Berichts trifft die KESB, nach Anhörung der Betroffenen, einen Entscheid.
Behördliche Massnahmen / Beistandschaft
Durch verschiedene Formen der Beistandschaft sollen betroffene Personen durch Beistandspersonen in bestimmten, klar definierten Bereichen unterstützt und wenn nötig vertreten werden, sofern die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Mögliche Bereiche sind unter anderem: Administration, Finanzen, Wohnen, Arbeit, Tagesstruktur und Gesundheit.
Es gibt veschiedene Arten von Beistandschaften:
- Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB
Bei dieser Form der Beistandschaft vertritt die Beistandsperson die betroffene Person in einem oder mehreren definierten Bereichen.
Beispiel Vertretung im Bereich Arbeit:
Die Beistandsperson unterstützt die betroffene Person falls notwendig bei der Arbeitssuche, beim Bewerbungsprozess und bei einem Vorstellungsgespräch. Sie geht sicher, dass die Konditionen eines Arbeitsvertrags der Schweizer Gesetzgebung entsprechen und im Interesse der betroffenen Person sind.
- Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB
Bei dieser Form der Beistandschaft verwaltet die Beistandsperson das Einkommen und von der KESB definierte Teile des Vermögens.
- Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB
Bei dieser Form der Beistandschaft können bestimmte, von der KESB definierte Handlungen von der betroffenen Person nur durchgeführt werden, wenn die Beistandsperson diesen Handlungen zustimmt.
Beispiel Mitwirkung im Bereich Kaufgeschäfte:
Die betroffene Person geht einen Kaufvertrag ein und schliesst ein Abonnement ohne Zustimmung der Beistandsperson ab. Dieser Kaufvertrag ist rechtlich ungültig, weil die erforderliche Zustimmung fehlt und kann deshalb rückgängig gemacht werden.
- Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB
Bei dieser Form der Beistandschaft vertritt die Beistandsperson die betroffene Person in sämtlichen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge. Voraussetzung für eine umfassende Beistandschaft ist, dass die betroffene Person als besonders hilfsbedürftig gilt, in sämtlichen Bereichen dauerhaft urteilsunfähig ist und der Unterstützungsbedarf durch eine mildere Massnahme nicht abgedeckt werden kann.
Weitere Informationen und Broschüren zum Erwachsenenschutz und den verschiedenen Formen der Beistandschaft finden Sie auf der Website der KESB: Zusammenzug weitere Informationen und Formulare.
Nützliche Links und Kontakte: