Beratung
Wir beraten auf Einzelpersonen, Paare und Familien, unabhängig ihrer Nationalität, ihres Geschlechts und ihrer Religion. Wir vermitteln, wo sinnvoll und notwendig, Kontakte zur richtigen Fachstelle. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Lyss, Busswil, Worben oder Jens Wohnsitz haben.
Mögliche Vermittlungen sind:
- Beratungsangebote (Mütter- und Väterberatung, frabina, Berner Gesundheit, etc.)
- Begleitung / Coaching im Alltag (Entlastungsdienst, Jugendfachstelle, Familienbegleitung, etc.)
- Gruppenangebote (Spielgruppen, Kindergruppen der Erziehungsberatung, etc.)
Abklärungen bei einer Kindeswohlgefährdung
Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland führen wir bei einer eventuellen Kindeswohlgefährdung eine Abklärung durch. Diese dauert in der Regel mindestens drei Monate. Während dieser Zeit werden mit der betroffenen Familie und den involvierten Fachpersonen Gespräche geführt und für die Abklärung wichtige Informationen eingeholt. Am Ende der Abklärung erfolgt ein Bericht inklusiv Empfehlung an die KESB. Auf der Grundlage des Berichts wird die KESB einen Entscheid treffen.
Für die Einschätzung des Kindswohls bzw. dem Unterstützungsbedarf werden folgende Aspekte berücksichtigt:
Fall
Kind
- Schule
- Freundschaften
- Gesundheit
- Interessen / Hobbys / Persönlichkeit
Betreuungssituation
- Elterliche Fürsorge (darunter fallen z.B. Erfüllung körperlicher und emotionaler Bedürfnisse sowie Betreuung)
- Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
- Innerfamiliäre Beziehungen / vorliegende Konflikte
Betreuungspersonen
- Psychische Probleme
- Suchtmittelkonsum
- Eigenes Aufwachsen
Familiensystem
- Materielle Situation
- Familiäres Netz / Unterstützung
Behördliche Massnahmen / Beistandschaft
Wenn die KESB nach einer Meldung feststellt, dass ein Kind geschützt werden muss, kann sie verschiedene Massnahmen ergreifen und der Abteilung Soziales & Gesellschaft (uns) einen entsprechenden Auftrag erteilen.
- Erziehungsbeistandschaft
Die Beiständin oder der Beistand führt Gespräche mit den Eltern und mit dem Kind, unterstützt in Krisensituationen und koordiniert das Netz an Helferinnen und Helfern. Bei Bedarf organisiert sie zusätzliche Hilfe, beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine andere Unterstützung für das Kind oder die Eltern.
- Besuchsrechtbeistandschaft
Wenn sich die getrenntlebenden Eltern nicht über den persönlichen Kontakt mit dem Kind einigen können, kann die KESB eine Regelung des Besuchsrechts festlegen. Manchmal kommt es bei der Umsetzung dieser Regelung zu Konflikten. In einem solchen Fall kann eine Beistandsperson den Auftrag erhalten, die Eltern darin zu unterstützen, das Besuchsrecht zu planen und umzusetzen.
- Vertretungsbeistandschaft
Wenn die Eltern abwesend sind und nicht für ihr Kind handeln können oder wenn sie nicht im Interesse des Kindes handeln, kann die KESB einen Vertretungsbeistand bzw. eine Vertretungsbeiständin ernennen. Diese Person vertritt dann das Kind in bestimmten Angelegenheiten.
Vormundschaft
Die KESB kann einen Vormund oder eine Vormundin für das Kind einsetzen, wenn die Eltern dauernd abwesend sind, sich nicht mehr um das Kind kümmern oder wenn sie andauernd und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln.
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