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Öffentliche Bekanntmachung

07.01.2022

Fristverlängerung der Planungszone Gasleitung nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Ortsteil Busswil

Der Gemeinderat von Lyss hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, die am 28.01.2020 für den Ortsteil Busswil verabschiedete Gel-tungsdauer der Planungszone Gasleitun-gen von 2 auf 5 Jahre zu verlängern.

Planungszweck und Begründung der Fristverlängerung:
Erarbeitung/Umsetzung des Richtplanes Energie für den Ortsteil Busswil, nament-lich die Beschränkung des Baus weiterer Gasleitungen sowie Umsetzung der wich-tigsten Vorgaben in der Nutzungsplanung. Da sich die Erarbeitung des Richtplanes Energie verzögert hat und dieser noch nicht genehmigt vorliegt, steht die Umset-zung der wichtigsten Vorgaben in der Nutzungsplanung erst bevor.

Planungsperimeter:
Bauzonen nach Art. 15 RPG des Ortsteils Busswil. Während der Geltungsdauer darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Fristverlängerung der Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 07.01.2022 bis 07.02.2022 auf der Ge-meinde Lyss, Abteilung Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss öffentlich auf. Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Fristverlängerung oder ihre Dau-er seien nicht notwendig.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsver-wahrungen gegen die Fristverlängerung sind schriftlich und begründet bei der Gemeinde Lyss, Abteilung Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss einzu-reichen.

Lyss, 4. Januar 2022

Namens des Gemeinderates
Abteilung Bau + Planung Lyss

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

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