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Initiativen

Initiativen Gemeindeebene

Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fällt.

Die Initiative ist gültig, wenn

  • Das Initiativbegehren von mindestens 10% der Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet ist.
  • Sie entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist (Einheit der Form).
  • Das Begehren nicht rechtswidrig ist.
  • Sie nicht mehr als einen Gegenstand umfasst (Einheit der Materie).
  • Sie eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.
  • Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtmässigkeit und gibt den InitiantInnen das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.

  • Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt.

  • Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert 6 Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.


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