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Beauftragte für Einbürgerungsfragen Gemeinde Lyss Fax 032 387 03 81 E-Mail: petra.mack@lyss.ch
Ordentliche Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Bern
Merkblatt1. WohnsitzdauerFolgende Voraussetzungen müssen bei Einreichung des Gesuches erfüllt sein:
Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen; für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen seit 2 Jahren in der Einbürgerungsgemeinde lebt.
2. EignungEingebürgert werden kann nur, wer:
3. GesuchsunterlagenDas Einbürgerungsgesuch ist auf dem bei der Gemeinde erhältlichen amtlichen Formular zu stellen. Es sind folgende Unterlagen beizubringen:
Stellen Ehepaare ein gemeinsames Gesuch, sind die genannten Unterlagen sinngemäss für beide Personen beizubringen. Für unmündige Kinder, welche in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden sollen, sind Geburtsscheine mit Angabe der Abstammung (Elternnamen) vorzulegen. Ist der Vater des Kindes mit dessen Mutter nicht verheiratet, ist überdies die Anerkennungsurkunde oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beizubringen.
Sämtliche erforderliche Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. In einer fremden Sprache abgefasste ausländischen Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Kantons Bern (deutsch oder französisch) zu versehen.
4. VerfahrenDie Gemeinde führt gestützt auf Ihre Ermächtigung die Erhebungen durch, welche für die Beurteilung der Eignung für die Einbürgerung nötig sind. Gesuchstellende werden zu einer Besprechung eingeladen. Es besteht Auskunftspflicht, soweit die Angaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsgesuch stehen. Werden die Aussichten negativ eingestuft, sind Ihnen die Gründe bekannt zugeben.
5. Abgaben und GebührenFür die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Gemeinde Lyss erhoben. Die Gemeinde kann eine Abgabe von höchstens Fr. 10'000.00 pro Einzelperson oder, falls ein gemeinsam gestelltes Gesuch im gleichen Verfahren abschliessend behandelt worden ist, pro Ehepaar beziehen.
6. Bisherige StaatsangehörigkeitEin Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. In einigen Staaten hat jedoch eine Einbürgerung den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge. Sollten Sie in dieser Beziehung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates. |
BürozeitenDonnerstag 14.00 – 16.00 Uhr |
