Gemeinde Lyss
 

Gemeinde Lyss

Marktplatz 6
Postfach 368
3250 Lyss
T 032 387 01 11
F 032 387 03 81
E gemeinde@lyss.ch

Einbürgerungen

Beauftragte für Einbürgerungsfragen
Petra Mack

Gemeinde Lyss
Marktplatz 6
3250 Lyss
Tel. 032 387 03 93

Fax 032 387 03 81

E-Mail: petra.mack@lyss.ch

 

 

Ordentliche Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Bern

 

Merkblatt

1. Wohnsitzdauer

Folgende Voraussetzungen müssen bei Einreichung des Gesuches erfüllt sein:

  • Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches
  • Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde vor Einreichung des Gesuches

Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen; für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen seit 2 Jahren in der Einbürgerungsgemeinde lebt.
Für die Berechnung der Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während welcher die gesuchstellende Person zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften.
Kurzfristige Abwesenheit im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht. Ein Wohnsitzwechsel während des Einbürgerungsverfahrens ist sofort mitzuteilen.

 

2. Eignung

Eingebürgert werden kann nur, wer:

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet, die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllt und einen guten Ruf geniesst;
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

3. Gesuchsunterlagen

Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem bei der Gemeinde erhältlichen amtlichen Formular zu stellen. Es sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Geburtsschein mit Angabe über die Abstammung (Elternnamen);
  • Nachweis über alle bisherigen Zivilstandsereignisse (Ehescheine, Scheidungsurteile, Todesurkunden früherer Ehepartner sowie Urkunden über die Änderung des Namens);
  • Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer;
  • Aufstellung über die Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen;
  • Erklärung betreffend Strafverfahren;
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister;
  • Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister für die letzten 5 Jahre;
  • Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern;
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. Fotokopie des Reisepasses) oder Bestätigung über den Flüchtlingsstatus.

Stellen Ehepaare ein gemeinsames Gesuch, sind die genannten Unterlagen sinngemäss für beide Personen beizubringen. Für unmündige Kinder, welche in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden sollen, sind Geburtsscheine mit Angabe der Abstammung (Elternnamen) vorzulegen. Ist der Vater des Kindes mit dessen Mutter nicht verheiratet, ist überdies die Anerkennungsurkunde oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beizubringen.

 

Sämtliche erforderliche Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. In einer fremden Sprache abgefasste ausländischen Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Kantons Bern (deutsch oder französisch) zu versehen.
Können Zivilstandsurkunden ausnahmsweise nicht beschafft werden, sind die Gründe genau zu beschreiben.

 

4. Verfahren

Die Gemeinde führt gestützt auf Ihre Ermächtigung die Erhebungen durch, welche für die Beurteilung der Eignung für die Einbürgerung nötig sind. Gesuchstellende werden zu einer Besprechung eingeladen. Es besteht Auskunftspflicht, soweit die Angaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsgesuch stehen. Werden die Aussichten negativ eingestuft, sind Ihnen die Gründe bekannt zugeben.
Kann die Einbürgerung empfohlen werden, wird Ihnen das zuständige Organ der Gemeinde (Gemeinderat) das Gemeindebürgerrecht zusichern.
Nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wird das Einbürgerungsgesuch von den Behörden des Kantons und des Bundes weiterbehandelt.
Die Einbürgerung kann nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wird.

 

5. Abgaben und Gebühren

Für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Gemeinde Lyss erhoben.

Die Gemeinde kann eine Abgabe von höchstens Fr. 10'000.00 pro Einzelperson oder, falls ein gemeinsam gestelltes Gesuch im gleichen Verfahren abschliessend behandelt worden ist, pro Ehepaar beziehen.

 

6. Bisherige Staatsangehörigkeit

Ein Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. In einigen Staaten hat jedoch eine Einbürgerung den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge.

Sollten Sie in dieser Beziehung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates.

 

Bürozeiten

Donnerstag
08.30 – 11.30 Uhr und

14.00 – 16.00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung