Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fällt.
Die Initiative ist gültig, wenn
- Das Initiativbegehren von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet ist
- Sie entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist (Einheit der Form)
- Das Begehren nicht rechtswidrig ist
- Sie nicht mehr als einen Gegenstand umfasst (Einheit der Materie)
- Sie eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.
- Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtmässigkeit und gibt den Initiantinnen und Initianten das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.
- Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt.
- Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert sechs Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.